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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / 3. Kirchensteuer vom Kapitalertrag im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

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Rz. 55

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG wird KapESt als > Abgeltungsteuer erhoben. Erhoben werden 25 % Steuer (ggf zuzüglich 5,5 % dieser Steuer als > Solidaritätszuschlag) auf alle Kapitalerträge unmittelbar an der "Quelle" (vgl § 32d und §§ 43ff EStG sowie das SolZG). KiSt als Zuschlagsteuer zur KapESt wird aber zunächst nicht zwingend erhoben. Mit der Einfügung von § 51a Abs 2b bis 2e in das EStG wurden die Voraussetzungen für einen automatisierten Steuerabzug der KiSt als Zuschlagsteuer zur KapESt geschaffen (vgl dazu Spieker, DB 2014, 1892; zum unterjährigen Kirchenein- und Austritt vgl Meyering/Serocka, DStR 2013, 2608). Abzugspflichtig sind Kreditinstitute wie Banken oder Sparkassen; Personenzusammenschlüsse wie OHG, KG, GbR und eV sind ausgenommen. Hier kann der kist-pflichtige Bankkunde wählen, ob er von seinem Kreditinstitut die KiSt bereits beim Zufluss der Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung (vgl § 51a Abs 3 EStG) einbehalten lassen will oder ob keine KiSt einbehalten werden soll (dann Sperrvermerk beim BZSt – vgl § 51a Abs 2e EStG) und von dem für ihn zuständigen FA nach Ablauf des VZ veranlagt werden soll (> Rz 56 ff). Werden die der Abgeltungsteuer unterworfenen Kapitalerträge auf Antrag des Stpfl in die Veranlagung einbezogen (vgl § 43 Abs 5 Satz 3 EStG), wird für die Festsetzung der ESt nach § 32d EStG verfahren; Entsprechendes gilt für die KiSt (vgl § 51a Abs 2d EStG). Zum elektronischen Verfahren beim Steuerabzug vgl die Ländererlasse vom 01.03.2017, BStBl 2017 I, 464 (deren Rz 56 [Anwendungsregelung] neu gefasst durch Ländererlasse vom 19.11.2018, BStBl 2018 I, 1229).

 

Rz. 55/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die staatliche Regelung im EStG schafft nur den Rahmen, der der Ergänzung durch die steuererhebenden Kir...

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