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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / 1. Kirchensteuer vom Einkommen

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a) Zuschlag zur Einkommensteuer

 

Rz. 26

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die gebräuchlichste Bemessungsgrundlage für die Erhebung der KiSt ist die ESt (Maßstabsteuer). Der Zuschlag zur ESt/LSt ist verfassungsgemäß (BVerfG 30, 415 vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, DB 1971, 753). Das pauschale Anknüpfen an die ESt als BMG schließt die Berücksichtigung von Besonderheiten aus; auch Veräußerungs- und Übergangsgewinne werden in die BMG für die KiSt einbezogen (BFH 226, 90 = BStBl 2011 II, 379); ein nicht verrechneter Verlustvortrag bleibt unberücksichtigt (BFH 225, 566 = BStBl 2010 II, 1061).

 

Rz. 26/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt bemisst sich bei ArbN iSd § 19 EStG – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von § 51a Abs 2a EStG (> Rz 27) – als Zuschlag zu der für den einzelnen > Lohnzahlungszeitraum vom ArbG anzumeldenden und vom FA entsprechend festgesetzten Lohnsteuer (§ 41a EStG iVm § 168 AO; zu Einzelheiten > Rz 40 ff; zu den Prozentsätzen > Rz 28). Zur KiSt als Zuschlag zur KapESt > Rz 55. Für andere Einkünfte wird die KiSt vom FA zunächst als Zuschlag zu den > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (> Rz 59 ff) und nach Ablauf des VZ als Zuschlag zur veranlagten ESt festgesetzt; zu Einzelheiten > Rz 56 ff.

 

Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Kind des Stpfl iSv § 32 EStG wird nach Maßgabe von § 51a Abs 2, 2a EStG berücksichtigt: Unabhängig davon, ob der Stpfl > Kindergeld erhält oder bei seiner Veranlagung zur ESt Kinderfreibeträge abgezogen werden (> Kinderfreibeträge Rz 145 ff), wird die KiSt nach der ESt (LSt) bemessen, die sich nach Abzug der Freibeträge für Kinder vom Einkommen ergeben würde; diese betragen je Kind 7 812 EUR (Jahr 2020). Dies stellt die wegen eines Kindes verfassungsmäßig gebotene Entlastung des Stpfl auch bei der Festsetzung der KiSt sicher (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 10, 16). Das Kindergeld wird nicht gegengerechnet.

b) Steuersätze

 

Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Zuschlag-Satz beträgt derzeit 9 %; nur in BW und BY sind es 8 %; innerhalb desselben Bundeslandes ist der Zuschlag-Satz einheitlich.

Maßgebend ist grundsätzlich der Steuersatz des Wohnsitzlandes; beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn richtet sich der Steuersatz aber nach dem Ort der > Betriebsstätte des ArbG; zum Betriebsstättenprinzip > Rz 43.

c) Kappung

 

Rz. 29

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In einzelnen Ländern oder Teilgebieten ist für Stpfl mit hohem Einkommen eine Kappung (= obere Begrenzung der als Zuschlag zur ESt/LSt zu erhebenden KiSt auf einen geringeren Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens) – idR auf Antrag – vorgesehen (> Rz 58).

 
Bundesländer erhebungsberechtigte Kirche Kappung oberhalb von Prozent des zvE
BW Ev Ki in Württemberg 2,75 %
NI Ev-Luth Ki 3,00 %
BN, BB, HB, HH, MV, SH Ev und Kath Ki 3,00 %
BW, SN, ST, TH RK-Kirche 3,50 %
HE, NW, RP, SL, SN, ST, TH Ev Kirche 3,50 %
BW Ev Kirche in Baden 3,50 %
HE, NI, NW, RP, SL RK Ki 4,00 %

d) Mindestkirchensteuer

 

Rz. 30

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Da Stpfl mit geringem Einkommen keine ESt/LSt zahlen, wird ein erheblicher Teil der Kirchenmitglieder nicht mit KiSt belastet. Aus diesem Grunde ermächtigen die KiStG einiger Länder zur Erhebung einer Mindestkirchensteuer. Sie wird von der Ev Kirche in SN, ST und TH erhoben; allerdings nur, wenn überhaupt eine ESt/LSt anfällt und 9 % von dieser BMG weniger sind als die Mindeststeuer von bis zu 3,60 EUR im Jahr. Das begünstigt besonders KiSt-Pflichtige mit Kind, bei denen nach Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder (> Rz 27) keine Maßstabsteuer mehr festgesetzt wird. Zum KiSt-Abzug vom Arbeitslohn > Rz 40 ff.

e) Kirchgeld

 

Rz. 31

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Kirchgeld ist KiSt iSd § 3 AO, soweit es im KiStG (> Rz 3) als solches bezeichnet und deshalb auf gesetzlicher Grundlage erhoben wird (zB in BY). Der Kirchengemeinde bleibt es überlassen, ob sie überhaupt Kirchgeld erhebt und wie es gestaffelt wird; die Tatsache, dass einzelne Kirchengemeinden es erheben, während andere hierauf verzichten, verstößt nicht gegen den > Gleichheitssatz (OVG Lüneburg vom 09.11.1976, Zenker 24, 198). Kirchgeldpflichtig ist, wer einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, den > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im Bezirk des gemeindlichen Steuerverbands (> Rz 2, > Rz 9) und eigene Einkünfte oder Bezüge über dem > Existenzminimum hat (im VZ 2020 sind das 9 408 EUR; > Grundfreibetrag), die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. In BY wird die Vollendung des 18. Lebensjahres vorausgesetzt. Das Kirchgeld als Orts-KiSt kann neben der Kirchen-ESt/LSt als Landes-KiSt erhoben werden (BVerwG vom 04.05.1977 – VII B 2.77, BB 1977, 1752 = HFR 1977, 594). Zum Besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe > Rz 37 ff. Die Erhebung von Kirchgeld ist verfassungsgemäß (für HH vgl EFG 1996, 492; 496; 498; für NW vgl BFH 211, 90 = BStBl 2006 II, 274).

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