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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / d) Verfahren

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Rz. 91

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sowohl eine Abzweigung als auch eine Erstattung bedürfen eines entsprechenden Antrags (vgl V 33.1 Abs 3 Satz 1 bzw V 34.1 Abs 1 Satz 3 DA-KG). Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs 2 EStG mit einem Antrag auf Abzweigung nach § 74 Abs 1 EStG hat der Erstattungsantrag Vorrang (V 34.4 Satz 1 DA-KG [> Rz 9/3]).

Die Familienkasse entscheidet von Amts wegen nach > Ermessen durch > Verwaltungsakt über das Abzweigungs- oder ein Erstattungsbegehren eines Sozialhilfeträgers (BFH/NV 2009, 164). Der Berechtigte ist notwendig beizuladen (BFH/NV 2004, 662; 2005, 692). Zu weiteren Hinweisen vgl Abschnitt VI DA-KG (> Rz 9/3). Zur gerichtlichen Überprüfung des Ermessens vgl EFG 2007, 1963 sowie > Rechtsbehelfe Rz 17, 43. Zur örtlichen Zuständigkeit des FG vgl EFG 2015, 1290.

 

Rz. 92

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Abzweigung des KiGs ändert nichts an dem Anspruch des Berechtigten auf das KiG; lediglich der Zahlungsempfänger ist in diesem Fall ein Dritter (BFH/NV 2007, 858; 1453). Deshalb kann die Familienkasse dem Antrag auf Abzweigung entgegenhalten, der KiG-Anspruch gegenüber dem Berechtigten sei bestandskräftig abgelehnt worden (BFH/NV 2002, 1156). Folgerichtig ist auch eine Abzweigung nicht mehr zulässig, wenn das KiG an den Berechtigten ausgezahlt worden ist (BFH 231, 520 = BStBl 2013 II, 583). Auch ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem KiG besteht dann idR nicht (BFH 221, 47 = BStBl 2009 II, 919). Umgekehrt kann über eine Abzweigung auch noch nach der Erstattung an einen Sozialhilfeträger entschieden werden. In diesem Fall müssen die Beträge ggf zurückerstattet werden (vgl BFH/NV 2013, 1414).

Im Festsetzungsverfahren sind Dritte als Leistungsempfänger > Beteiligte (§ 67 Satz 2 EStG). S...

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