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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / b) Abzweigung an einen Dritten

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Rz. 85

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KiG kann auch an eine Person oder (behördliche Dienst-)Stelle, zB das Jugend- oder das Sozialamt, ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt (vgl § 74 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 1 und 3 EStG).

Die Abzweigung ist grundsätzlich zulässig, wenn sowohl das haushaltszugehörige Kind als auch die Eltern von Sozialleistungen leben; so zB bei einer Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohnform (BFH 231, 52 = BStBl 2013 II, 695) oder wenn der Berechtigte dem Kind Unterkunft und Betreuung in der Familie bietet (BFH/NV 2015, 837); denn er ist kraft Gesetzes verpflichtet, einen Kostenbeitrag an den Jugendhilfeträger zu leisten. § 74 EStG setzt eine > Unterhaltspflicht des Berechtigten voraus, die bei Pflegeeltern nicht gegeben ist (EFG 2012, 430; 2027).

 

Rz. 86

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erhält nur das Kind Sozialleistungen, nicht aber die es im eigenen Haushalt betreuenden Eltern, unterbleibt eine Abzweigung, wenn die eigenen Aufwendungen des Berechtigten für den Unterhalt oder die Betreuung insgesamt die Höhe des KiGs erreichen. Hierzu sind die tatsächlich erbrachten – keine fiktiven – Unterhaltsaufwendungen zu ermitteln (BFH 224, 290 = BStBl 2009 II, 928; BFH 243, 250 = BFH/NV 2014, 404; 504). Die Aufwendungen für eine dem Kind überlassene Wohnung können iHd > Sachbezugswerte nach § 2 Abs 3 SvEV (> Anh 15) geschätzt werden (BFH/NV 2012, 1963). Ist die > Schätzung des Aufwands im Nachhinein nicht möglich, kann es zulässig sein, ihn pauschal zu bewerten und das KiG zB zur Hälfte abzuzweigen (BFH 247, 125 = BFH/NV 2015, 85). Die Familienkasse/das FG kann aber auch bei einem zuhause lebenden Kind mit Behinderungen einem > Anscheinsbeweis folgend davon ausgehen, dass der Unterhalt insgesamt die Höhe des KiGs erreicht (BFH 241, 270 = BStBl 2013 II...

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