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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / 1. Auszahlung durch die Familienkasse

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Rz. 75

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KiG wird von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt (§ 70 Abs 1 Satz 1 EStG). Auf Antrag eines Berechtigten erteilt sie eine Bescheinigung über das für ein Kalenderjahr ausgezahlte KiG (§ 68 Abs 3 EStG). Den Antrag kann auch ein nachrangig Berechtigter stellen (BFH 244, 416 = BStBl 2014 II, 783).

 

Rz. 76

Festgesetztes KiG wird nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf KiG eingegangen ist, ausgezahlt (§ 70 Abs 1 Satz 2 EStG; gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen, vgl § 52 Abs 50 Satz 1 EStG). Diese Auszahlungsbeschränkung ist verfassungsgemäß vgl BFH/NV 2023, 86. Zur Fristwahrung des Antrags vgl BFH 278, 78 = BStBl 2023 II, 32. Das KiG soll stets für den gesamten beantragten Zeitraum festgesetzt werden und ein entsprechender Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung gegeben werden (V 10 Abs 3 DA-KG [> Rz 9/3]). Die KiG-Festsetzung und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte (BFH 273, 385 = BStBl 2021 II, 866). Ergänzend mit Beispiel V 23.4 DA-KG.

 

Rz. 76/1

Für KiG-Anträge, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind (§ 52 Abs 49a Satz 11 EStG), galt hinsichtlich der 6-monatigen Auszahlungsbeschränkung § 66 Abs 3 EStG aF (> Rz 7/4; BFH/NV 2021, 449; BFH 273, 462 = BStBl 2022 II, 58).

 

Rz. 77

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird das KiG von der öffentlichen Kasse, die zugleich Familienkasse ist (> Rz 47), dem Berechtigten idR zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt überwiesen; zum Übergang der Zuständigkeit auf die BA spätestens ab VZ 2024 > Rz 9/6. Dann muss das KiG in der Lohnabrechnung getrennt vom Arbeitslohn und den Lohnabzugsbeträgen ausgewiesen werden (§ 72 Abs 7 Satz 1 EStG), damit der Berech...

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