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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / III. Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr

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1. Ausbildung für einen Beruf

a) Grundsätze

 

Rz. 60

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird – über den 18. Geburtstag hinaus – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG). Denn bis dahin wird typischerweise die Unterhaltspflicht der Eltern, die zivilrechtlich ihren Kindern zumindest "eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf" zu finanzieren haben (vgl § 1610 BGB), in Anspruch genommen. Das gilt kraft Gesetzes ohne Weiteres, wenn und solange das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium noch nicht abgeschlossen hat (dazu > Rz 87 ff). Zum Abschluss der Ausbildung oder des Studiums > Rz 83 ff. A 15.10 DA KG (> Rz 9) iVm H 32.5 EStH enthält hierzu Weisungen der FinVerw; vgl außerdem BMF vom 08.02.2016, BStBl 2016 I, 226, das ab VZ 2012 anwendbar ist (zur Rechtsentwicklung > Rz 25). Wegen des maßgebenden Monatsprinzips (> Rz 47) gibt es aber auch bei Unterbrechungen der Ausbildung (> Rz 81 ff) weder Freibeträge für Kinder noch > Kindergeld.

 

Rz. 61

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schließt sich noch eine weitere Berufsausbildung oder ein Studium an die ‚erstmalige’ Berufsausbildung an oder folgen auf das Erststudium weitere Phasen der Berufsausbildung, wird das Kind nur berücksichtigt, wenn es in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht (> Rz 90 ff) oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG); zu Einzelheiten > Rz 116 ff. Die Aufnahme eines Vollerwerbs schließt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes bei den Eltern mithin erst nach Abschluss der erstmaligen Berufsausübung oder des Erststudiums aus. Das stellt – zumindest nach > Typisierende Betrachtungsweise – sicher, dass nur solche Eltern Kindergeld oder eine Steuerermäßigung für ein volljähriges Kind erhalten, deren Leistungsfähigke...

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