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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / II. Freistellung des Existenzminimums eines Kindes von der Besteuerung

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Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Existenzminimum eines Kindes wird in zweierlei Weise von der Besteuerung befreit:

  • Hat das Kind – unabhängig von seinem Alter – eigene steuerlich relevante > Einkünfte, bleiben diese bis zum > Grundfreibetrag des § 32a EStG unbesteuert.
  • Bis zum 25. Geburtstag des Kindes bleiben die > Einkünfte der Eltern mit Rücksicht auf die Belastung durch Kindesunterhalt in Höhe der Freibeträge für Kinder (> Rz 6) unbesteuert.

Hat aber niemand Anspruch auf >  Kindergeld als Steuervergütung oder auf Kinderfreibeträge iSv § 32 EStG für ein Kind, kann der ihm geleistete Unterhalt nach § 33a Abs 1 Satz 4 EStG als AgB steuermindernd abgezogen werden. Zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 70 ff.

 

Rz. 5/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die hier erläuterten §§ 31, 32 EStG regeln, wie das > Existenzminimum eines Kindes bei der Besteuerung der zum Unterhalt und zur Personensorge verpflichteten Eltern von der Besteuerung ausgenommen wird. Der Ausgleich wird seit dem VZ 1996 gemäß § 31 EStG grundsätzlich in der Weise vorgenommen, dass die Eltern von den Familienkassen während des laufenden Kalenderjahres das Kindergeld als einkommensunabhängige Steuervergütung erhalten – bei getrennt lebenden Eltern wird es an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Erst nach Ablauf des VZ prüft das FA von Amts wegen im Rahmen einer Veranlagung zur ESt, ob die Steuerermäßigung durch die Freibeträge für Kinder höher sein muss als das gezahlte Kindergeld und deshalb eine weitere verfassungsrechtlich gebotene Entlastung der Eltern erforderlich ist (> Rz 7). Seit ihrer Einführung ist die Regelung mehrfach verbessert worden, um den Anforderungen des BVerfG nach einer verfassungskonformen Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern nachzukommen. Zu den Einzelheiten...

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