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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / I. Lohnsteuerabzugsverfahren

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1. Berücksichtigung von Kindern beim Lohnsteuerabzug

 

Rz. 122

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn wirkt sich die Zahl der Kinderfreibeträge für die Berechnung der > Lohnsteuer nicht aus, wohl aber bei den Zuschlagsteuern (> Rz 123). Dafür werden Freibeträge für Kinder als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet:

  • Für Kinder unter 18 Jahren bildet das BZSt aufgrund der ihm von den kommunalen Meldebehörden mitgeteilten Daten in einem automatisierten Verfahren die bei den > Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder (vgl § 38b Abs 2 und 3 iVm § 39e Abs 1 und Abs 2 Satz 2 EStG; > Rz 126 f).
  • Für Kinder über 18 Jahre stellt das FA auf Antrag des ArbN im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die Kinderfreibetragszahl als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 ff fest und teilt sie dem BZSt zum Abruf durch den ArbG mit (vgl § 39e EStG). Die Angabe der > Identifikationsnummer des Kindes im Antrag ist seit 2023 erforderlich und war zuvor als freiwillige Angabe möglich (> Rz 9).
 

Rz. 123

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für den > Solidaritätszuschlag und die > Kirchensteuer gilt nicht das für die ESt/LSt maßgebende Monatsprinzip (> Rz 47 ff). Für jedes berücksichtigte Kind werden deshalb für die Bemessung von KiSt und SolZ die für den gesamten VZ anzusetzenden Freibeträge für Kinder (> Rz 35) von der lohnsteuerlichen > Bemessungsgrundlage abgezogen.

 

Rz. 124

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kommen für ein nicht nach § 1 Abs 1 oder 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtiges Kind im Ausland nur die nach Ländergruppen geminderten Freibeträge für Kinder in Betracht (vgl § 32 Abs 6 Satz 4 EStG; > Rz 45 ff), wird dieses Kind weder bei den Kinderfreibeträgen berücksichtigt noch werden im Regelfall (zur Ausnahme > Rz 125) vom FA geminderte Kinderfreibeträge als Freibetrag festgestellt (vgl BMF vom 29.09.1995...

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