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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / 2. Hinzurechnung von Kindergeld

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Rz. 150

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Hat das FA für Zwecke der ESt-Festsetzung Freibeträge iSv § 32 Abs 6 EStG abgezogen, so muss es die Kindergeldbeträge, auf die ein Anspruch besteht, der tariflichen ESt in entsprechendem Umfang (> Rz 156) hinzurechnen (§ 31 Satz 4, § 2 Abs 6 Satz 3 EStG). Unberücksichtigt bleibt bei der Hinzurechnung jedoch der KiG-Anspruch für nach § 70 Abs 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahltes KiG (vgl § 31 Satz 5 EStG; > Rz 27/2; > Kindergeld Rz 76). Die Hinzurechnung bezieht sich aber nur auf das Kindergeld nach dem X. Abschnitt EStG (§ 31 Satz 1 EStG). Das ist das Kindergeld nach §§ 62ff EStG einschließlich der "vergleichbaren Leistungen" (§ 65 EStG; > Kindergeld Rz 30 ff). Das Kindergeld nach dem BKGG (> Anh 13) wird hingegen nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen; deshalb bleibt auch der Kinderzuschlag für einkommensschwache Berechtigte (§ 6a BKGG; > Kindergeld Rz 100) unberücksichtigt. Zu beachten ist außerdem, dass ggf das Kindergeld unabhängig davon der tariflichen ESt hinzugerechnet wird, ob der Stpfl selbst oder ein anderer Berechtigter Anspruch auf Kindergeld hat (> R 31 Abs 3 Satz 1 EStR; ergänzend > Rz 156).

 

Beispiel 1:

Die Eheleute A und B haben eine 10 Jahre alte Tochter. Für 2023 haben sie 3 000 EUR Kindergeld erhalten. Das zvE der Eheleute beträgt für das Jahr 2023 ohne Abzug der Freibeträge für Kinder 99 000 EUR. Das FA stellt bei der Veranlagung folgende Vergleichsrechnung an:

 
zvE I/2023 99 000 EUR  
ESt hierauf   22 316 EUR
abzgl Freibeträge für Kinder (> Rz 6) – 8 952 EUR  
zvE II/2023 90 048 EUR  
ESt hierauf   19 092 EUR
Differenz   3 224 EUR

Die Ermäßigung der ESt durch die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG ist hier höher als das zustehende Kindergeld von 3 000 EUR. Nach Hinzurechnung des Kindergeldes setzt das FA für 2023 eine ESt ...

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