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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kilometer-Pauschalen

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A. Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Wege zwischen der Wohnung und seiner > Erste Tätigkeitsstätte (vor 2014 > Regelmäßige Arbeitsstätte) respektive zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet darf der > Arbeitnehmer die Kosten für die Benutzung des eigenen Kfz nur mit folgenden Pauschbeträgen als > Werbungskosten ansetzen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale):

 
Zeitraum Entfernungspauschale, die unabhängig von der Benutzung eines Fahrzeugs gilt
seit 2004 0,30 EUR ab dem 1. Entfernungskilometer
2021 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer
2022–2026 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer

Zur Erhöhung der Pauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021 bis 2026 vgl > Entfernungspauschale Rz 14/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die in der Tabelle genannten Beträge gelten auch für Zweiräder mit Motor bis zu 50 ccm und Fahrräder, weil die Entfernungspauschale unabhängig davon gewährt wird, ob (überhaupt) ein und wenn ja, welches Verkehrsmittel benutzt wird (> Entfernungspauschale Rz 15). Das FA begrenzt den Abzug der Entfernungspauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR. Ein höherer Betrag ist anzusetzen, wenn der ArbN nachweist oder glaubhaft macht (> Glaubhaftmachung), dass er den eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen gefahren ist (> Entfernungspauschale Rz 65 ff). Auch für die einmal wöchentliche Familienheimfahrt bei > Doppelte Haushaltsführung gilt die Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 5 bis 9 EStG). Zu Besonderheiten > Rz 3.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schwerbehinderte iSd § 9 Abs 2 Satz 3 EStG (> Menschen mit Behinderungen) können entweder die Entfernungspauschale oder – wahlweise – die höheren tatsächlichen Aufwendungen oder stattdessen die für Auswär...

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