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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kasachstan

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Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA vom 26.11.1997 (BGBl 1998 II, 1592 = BStBl 1998 I, 1029; 1999 I, 269) nebst Protokoll vom 26.11.1997 (BGBl 1998 II, 1612 = BStBl 1998 I, 1041). Über die Bedeutung von DBA > Doppelbesteuerung.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18, 19). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kasachstan. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (vgl BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 17 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Dies gilt nicht bei gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3; > Rz 14). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–13.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beiträge, die für einen ArbN an eine steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge in dessen Ansässigkeitsstaat geleistet werden, sind wie Beiträge an entsprechende Einrichtungen im Tätigkeitsstaat zu behandeln (ggf steuerfrei), wenn vor Beginn der Tätigkeit bereits Beiträge an diese Einrichtungen gezahlt worden sind und der ArbN vor Aufnahme der Tätigkeit nicht im Tätigkeitsstaat ansässi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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