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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt sich, ob Arbeiter und Angestellte in der GKV pflichtversichert sind (> Krankenversicherung Rz 1). Die JAEG wurde im Jahr 2003 auf 45 900 EUR festgesetzt. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass sie jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres in dem Umfang angehoben wird, in dem die Bruttoarbeitslöhne des vergangenen Jahres zu den Bruttoarbeitslöhnen des vorvergangenen Jahres stehen, wobei der Erhöhungsbetrag auf das nächste Vielfache von 450 angehoben wird. Der Betrag wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt (vgl § 6 Abs 6 SGB V).

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Für > Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG bereits von der GKV befreit waren, gilt eine geringere Grenze. Sie wurde für das Jahr 2003 auf 41 400 EUR festgesetzt. Die Berechnung der jährlichen Erhöhung entspricht der für die allgemeine JAEG (vgl § 6 Abs 7 SGB V).

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Seit dem Jahr 2015 hat sich die JAEG wie folgt entwickelt:

 
Jahr JAEG nach § 6 Abs 6 SGB V JAEG nach § 6 Abs 7 SGB V
2015 54 900 EUR 49 500 EUR
2016 56 250 EUR 50 850 EUR
2017 57 600 EUR 52 200 EUR
2018 59 400 EUR 53 100 EUR
2019 60 750 EUR 54 450 EUR
2020 62 550 EUR 56 250 EUR
2021 64 350 EUR 58 050 EUR
2022 64 350 EUR 58 050 EUR
2023 66 600 EUR 59 850 EUR
2024 69 300 EUR 62 100 EUR
2025 73 800 EUR 66 150 EUR
 

Rz. 4

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Als Jahresarbeitsentgelt gilt das vereinbarte Bruttoentgelt eines Jahres einschließlich der Einmalzahlungen, die jährlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezahlt werden. Hat ein ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse, ist das > Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt auch für das Arbeitsentg...

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