Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 6/2024
Anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt sich, ob Arbeiter und Angestellte in der GKV pflichtversichert sind (> Krankenversicherung Rz 1). Die JAEG wurde im Jahr 2003 auf 45 900 EUR festgesetzt. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass sie jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres in dem Umfang angehoben wird, in dem die Bruttoarbeitslöhne des vergangenen Jahres zu den Bruttoarbeitslöhnen des vorvergangenen Jahres stehen, wobei der Erhöhungsbetrag auf das nächste Vielfache von 450 angehoben wird. Der Betrag wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt (vgl § 6 Abs 6 SGB V).
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 6/2024
Für ArbN, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG bereits von der GKV befreit waren, gilt eine geringere Grenze. Sie wurde für das Jahr 2003 auf 41 400 EUR festgesetzt. Die Berechnung der jährlichen Erhöhung entspricht der für die allgemeine JAEG (vgl § 6 Abs 7 SGB V).
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 6/2024
Seit dem Jahr 2015 hat sich die JAEG wie folgt entwickelt:
Jahr |
JAEG nach § 6 Abs 6 SGB V |
JAEG nach § 6 Abs 7 SGB V |
2015 |
54 900 EUR |
49 500 EUR |
2016 |
56 250 EUR |
50 850 EUR |
2017 |
57 600 EUR |
52 200 EUR |
2018 |
59 400 EUR |
53 100 EUR |
2019 |
60 750 EUR |
54 450 EUR |
2020 |
62 550 EUR |
56 250 EUR |
2021 |
64 350 EUR |
58 050 EUR |
2022 |
64 350 EUR |
58 050 EUR |
2023 |
66 600 EUR |
59 850 EUR |
2024 |
69 300 EUR |
62 100 EUR |
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 6/2024
Als Jahresarbeitsentgelt gilt das vereinbarte Bruttoentgelt eines Jahres einschließlich der Einmalzahlungen, die jährlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezahlt werden. Übt ein ArbN mehrere Beschäftigungen aus, ist das Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt aus > Geringfügige Beschäftigung.