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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Island

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit der als Inselstaat im äußersten Nordwesten Europas gelegenen Republik Island gilt das DBA vom 18.03.1971 (BGBl 1973 II, 357 = BStBl 1973 I, 504) nebst Protokoll; zum Inkrafttreten vgl BGBl 1973 II, 1567 = BStBl 1973 I, 730. Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.1968 Anwendung.

Ein für Veranlagungs- und Abzugssteuern nicht rückwirkendendes Revisionsabkommen befindet sich in Verhandlung, es sind mit Stand vom 01.01.2019 hierzu aber noch keine weiteren Terminierungen bekannt (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).

Island ist kein Mitgliedstaat der > Europäische Union und gehört nicht zur Eurozone (> Euro Rz 1), ist aber Mitgliedstaat des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt; für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Republik Island sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können ... nur") Besteuerungsrecht ggf be...

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