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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Islam

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Nur wenn eine Islamische Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist (> Juristische Person, > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften), gelten steuerliche Regelungen über > Aufwandsentschädigungen usw (> Geistliche Rz 1, Rz 8 f; ergänzend > Spenden Rz 28, 29, 48 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine von ausländischen Staatsangehörigen in einer Moschee in Deutschland vor einem Geistlichen nach islamischem Recht geschlossene Ehe gilt zivilrechtlich als "Nichtehe", denn in Deutschland kann eine Ehe grundsätzlich nur in der nach dem BGB vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung von ausländischen Verlobten in Deutschland nach dem Recht ihres Staates wird nur anerkannt, wenn die Ehe vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird (BFH/NV 2007, 1855). Zu weiteren Hinweisen > Familienstand. Zur steuerlichen Behandlung der Mehrehe nach islamischem Recht > Ehegattenbesteuerung Rz 11, > Steuerklasse Rz 13/1. Dem in Deutschland unter Strafe stehenden Verbot der Mehrehe steht es nicht entgegen, dass Frauen, die im > Ausland Rz 1 wirksam eine polygame Ehe geschlossen haben, hierzulande Unterhalts, Erbrechts- und auch Rentenansprüche, die auf Beiträgen des Ehemanns beruhen, geltend machen können (vgl Gelinsky, FAZ vom 29.12.2010 Seite 32 – Deutsche Gerichte wenden Scharia an).

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zur Besonderheiten einer Bestattung nach islamischem Ritus > Bestattung Rz 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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