Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haushaltshilfe / VI. Verfahren

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1. Antrag

 

Rz. 58

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Stpfl muss die Ermäßigung seiner ESt bei seinem FA beantragen (§ 35a Abs 1 und Abs 2 Satz 1 EStG und § 35a Abs 3 Satz1 EStG für > Handwerkerleistungen); von Amts wegen darf das FA die Aufwendungen nicht berücksichtigen (> Antragsgebundene staatliche Leistungen). Der Stpfl kann die Steuerermäßigung bei seiner Veranlagung zur ESt beantragen, indem er in der > Steuererklärung die notwendigen Angaben macht. Die bei der Festsetzung der ESt gewährte Steuerermäßigung berücksichtigt das FA – mit Ausnahme der Steuerermäßigung für > Handwerkerleistungen – von Amts wegen bei der Festsetzung der > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für den folgenden VZ (§ 37 Abs 3 Satz 2 EStG). Dabei wird davon ausgegangen, dass größere Handwerkerleistungen nicht jährlich anfallen. Der Stpfl kann jedoch beantragen, die Vorauszahlungen wegen des Anspruchs auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen herabzusetzen.

ArbN können beim FA beantragen, für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den LSt-Abzug einen Freibetrag festzustellen (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Festgestellt wird ein Freibetrag in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung (§ 39a Abs 1 Nr 5 Buchst c EStG). Beantragt der ArbN einen solchen Freibetrag, muss ihn das FA von Amts wegen zur ESt veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern). In der Steuererklärung sind die notwendigen Angaben zu den begünstigten Aufwendungen auch dann zu machen, wenn die Berücksichtigung der Steuerermäßigung für den VZ bereits im LSt-Ermäßigungsverfahren beantragt worden ist; wegen der zu erbringenden Nachweise > Rz 59ff.

 

Beispiel:

Der ArbN A beschäftigt im VZ 2019 die B als geringfügig Beschäftigte (> Rz 26 ff). B reinigt einmal wöchentlich die von A selbstbewohnte Mietwohnung. A zahlt B einen monatlichen Arbeitslohn von 190 EUR. Die gesamten Lohnkosten betragen einschließlich der von der Minijob-Zentrale erhobenen Pauschalabgabe im VZ 2019 voraussichtlich 2 600 EUR.

Für A kommt die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs 1 EStG in Betracht; sie beträgt voraussichtlich 510 EUR (20 % von 2 600 EUR = 520 EUR, höchstens 510 EUR; > Rz 47).

Um die Steuerermäßigung bereits beim LSt-Abzug geltend zu machen, beantragt A bei seinem FA, einen Freibetrag von 2 040 EUR (510 EUR × 4) festzustellen.

Abwandlung: C ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, das keine > Geringfügige Beschäftigung ist (> Rz 30 ff), oder als gewerblicher Unternehmer für A tätig (> Rz 40 ff). Auch in diesem Fall kann A sich einen Freibetrag für den LSt-Abzug feststellen lassen.

2. Nachweis der Aufwendungen

 

Rz. 59

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Seit dem VZ 2008 müssen die Rechnung und der Zahlungsnachweis dem FA nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden (vgl § 35a Abs 5 Satz 3; > Rz 12). Die in > Rz 60ff genannten Nachweise muss der Stpfl aber weiterhin vorhalten; sie sind dem FA auf Anforderung vorzulegen. Bei einem Haushalt im EU/EWR-Ausland (> Rz 25/2) bestehen aufgrund von § 90 Abs 2 AO erhöhte > Mitwirkungspflichten.

 

Rz. 60

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als Nachweis für die begünstigten Aufwendungen dient bei geringfügigen Beschäftigungen iSv § 8a SGB IV (> Rz 26 ff) die von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs 4 SGB IV (> Rz 28). Diese Bescheinigung enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur SozVers gezahlt worden sind, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom ArbG getragenen (pauschalen) Beiträge zur SozVers, Umlagen und die vom ArbG ggf übernommene Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG (ergänzend > Geringfügige Beschäftigung Rz 45 ff). Andere Aufwendungen, die aus der Bescheinigung nicht ersichtlich sind (zB steuerfreie Leistungen), kann der Stpfl den bescheinigten Aufwendungen hinzurechnen; er sollte sie dem FA in einer Anlage im Einzelnen darstellen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur SV entrichtet werden (> Rz 30 ff), gilt das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur SozVers; hier dienen die Meldungen als Nachweis.

 

Rz. 61

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen gewerblicher Anbieter (> Rz 40 ff) oder für > Handwerkerleistungen muss der Stpfl die Art der Aufwendungen und die Beträge durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers bei einem Kreditinstitut nachweisen können (vgl § 35a Abs 5 Satz 3 EStG). Eine > Glaubhaftmachung oder andere nach der AO zulässige Beweismittel reichen nicht aus, weil die Nachweise materielle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind.

Der Stpfl muss mithin sowohl die Rechnung des Auftragnehmers (> Rz 62) als auch einen Beleg über die Zahlung auf dessen Bankkonto (> Rz 63) vorhalten.

 

Rz. 62

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aus der Rechnung muss sich die Höhe der Arbeitskosten und der ggf angefallenen Materialkosten ergeben; denn begünstigt ist nur die Vergütung für die Dienstleistung einschließlich der darauf entfallenden USt. Ferner ausgewiesen werden müssen der Dienstleister mit Steuernummer, der Stpfl sowie Zeitpunkt, A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Auseinanderfallen von zahlungsverpflichteter und zu pflegender Person
Pflegeperson die älterem Herr beim Aufstehen aus dem Bett hilft
Bild: Corbis

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.


BFH: Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Gärtner beim Hecke schneiden
Bild: Haufe Online Redaktion

Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren