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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / V. Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner

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1. Grundsätzliches

 

Rz. 95

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbG und ArbN > Gesamtschuldner. Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann die Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem > Ermessen (> Rz 100 ff) grundsätzlich gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs 3 Sätze 1, 2 EStG; BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297 mwN). Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs 1 AO). Das FA kann die Leistung zwar nur einmal erheben (> Rz 96), es steht ihm aber im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung frei, die Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder teilweise zu verlangen. Bis zur Entrichtung des ganzen Betrags bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet (§ 421 BGB). Von dieser Ermessensregelung ist nicht die Nachversteuerung beim ArbN durch das > Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung betroffen (> Rz 72).

 

Rz. 96

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die Erfüllung der Schuld, hinsichtlich der das Gesamtschuldverhältnis besteht, wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 44 Abs 2 Sätze 1, 2 AO). Andere Tatsachen wirken zwar nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 44 Abs 2 Satz 3 AO). Für das Haftungsverfahren hat dies jedoch nur geringe Bedeutung. Als Folge der Akzessorietät der Haftung (> Rz 16) kann ein Haftungsbescheid nämlich nicht mehr ergehen, soweit die in § 191 Abs 5 Nr 1 und 2 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 97

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der ArbG kann grundsätzlich gegen seine Gesamtschuldnerschaft einwenden, der ArbN sei schon bestandskräftig veranlagt worden und die für die Änderung des > Steuerbescheid nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor (BFH 169, 208 = BStBl 1993 II, 169). Das setzt aber gedanklich voraus, dass der vom ArbG nicht dem LSt-Abzug un...

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