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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / I. Grundsätzliches

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1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck

 

Rz. 10

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung verkürzte > Einkommensteuer (> Rz 51 ff) und für die vom Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG zu übernehmende LSt (> Rz 53 ff).

 

Rz. 11

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die Haftung des ArbG wird in § 42d Abs 2 EStG ausdrücklich ausgeschlossen, soweit das FA nach § 39 Abs 5 EStG oder § 39a Abs 5 EStG und in den vom ArbG angezeigten Fällen des § 38 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG und des § 41c Abs 4 EStG vom ArbN LSt nachzufordern hat. Zu Einzelheiten bei den gesetzlichen Haftungsausschlüssen > Rz 55 ff.

 

Rz. 12

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Das Rechtsinstitut der ArbG-Haftung sichert den Steueranspruch (BFH 151, 111 = BStBl 1988 II, 176; BFH 169, 208 = BStBl 1993 II, 169). Es soll sicherstellen, dass der ArbG seiner gesetzlichen Pflicht, bei jeder Lohnzahlung die LSt einzubehalten und an das > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§§ 38 Abs 3, 41 Abs 2, 41a EStG), wirklich nachkommt. Eine Bestrafung wird damit nicht bezweckt (BFH 171, 547 = BStBl 1993 II, 775: es geht um ‚Schadensersatz’). Die Haftung erleichtert vielmehr in verfassungskonformer Weise die Erhebung nicht einbehaltener LSt (vgl BVerfG 44, 103 vom 17.02.1977 – 1 BvR 33/76, NJW 1977, 1282 zur Haftung für KiLSt); das FA müsste sich sonst uU an eine Vielzahl von ArbN halten (BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502). Das würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und ggf auch zu Steuerausfällen führen, die umso weniger zu rechtfertigen sind, soweit hierfür eine Pflichtverletzung des ArbG ursächlich ist (kritis...

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