Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / I. Form der Inanspruchnahme

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1. Zuständiges Finanzamt

 

Rz. 187

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführten Steuerabzüge kommt Folgendes in Betracht:

 

Rz. 188

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

  • Eine Nachforderung beim ArbG im Wege der Pauschalierung durch Steuerbescheid (§ 155 AO), soweit der ArbG Steuerschuldner ist (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 60 ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 285 ff;
  • Nachforderung beim ArbG durch Steuerbescheid (§ 41a Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 155 AO) im Wege der Änderung einer Festsetzung oder der erstmaligen Festsetzung im Verfahren der > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff. Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 65 ff, 70 ff; möglich ist auch ein > Lohnsteuer-Anerkenntnis (> Rz 227);
  • Inhaftungnahme des ArbG oder eines Dritten nach § 42d EStG durch Haftungsbescheid iSv § 191 Abs 1 AO;
  • Inhaftungnahme eines Verfügungsberechtigten iSv §§ 33, 34 AO im Rahmen von §§ 69ff AO durch Haftungsbescheid iSv § 191 AO;
  • Nachforderung beim ArbN durch Nachforderungs(-Steuer-)Bescheid (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 31 ff) oder Änderung der ESt-Festsetzung im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 49 ff).
 

Rz. 189

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Für den Erlass eines Haftungsbescheids oder eines an den ArbN gerichteten Nachforderungsbescheids auf der Grundlage des § 42d Abs 3 EStG und der §§ 69ff AO ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des zum LSt-Abzug Verpflichteten zuständig (§ 42d Abs 3 Satz 2 EStG iVm § 41 Abs 2 EStG). Bei Inanspruchnahme des ArbN als Steuerschuldner wird der Nachforderungsbescheid im Allgemeinen von dem für seine Veranlagung zuständigen > Wohnsitz-Finanzamt erlassen. Dies gilt zumindest für abgelaufene Kalenderjahre, weil sich dort die für die Besteuerung notwendigen Unterlagen befinden und hier uU Zusammenhänge mit noch offenen oder bereits durchgeführten Veranlagungen zu beachten sind (> Rz 71). Jedenfalls ist das > Betriebsstätten-Finanzamt zur Nachforderung von LSt nicht mehr zuständig, wenn wegen der Nachforderung ein ESt-Bescheid geändert werden muss (BFH 167, 131 = BStBl 1992 II, 565). In den Fällen einer Anzeige des ArbG nach § 41c Abs 4 EStG (> Rz 60) ist dagegen das > Betriebsstätten-Finanzamt dann zuständig, wenn die zuwenig erhobene LSt bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll (> R 41c.3 Abs 1 LStR). Für LSt-Nachforderungen gegenüber beschränkt steuerpflichtigen ArbN ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (BFH 161, 117 = BStBl 1992 II, 43; zu weiteren Einzelheiten vgl § 50 Abs 2 Satz 5ff EStG) sowie > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff. Im Übrigen hat die FinVerw die Möglichkeit, eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO zu treffen. Erlässt ein örtlich nicht zuständiges FA einen auf einer Ermessensentscheidung (> Ermessen) beruhenden Haftungsbescheid, kann ebenjener allein wegen dieses Mangels aufgehoben werden (EFG 2001, 1098).

2. Haftungsbescheid

a) Allgemeines

 

Rz. 190

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz 33 ff, > Rz 150, 155 ff). Unterschiedliche Sachverhalte führen zu Haftungsansprüchen, die nicht voneinander abhängen (vgl BFH 128, 158 = BStBl 1979 II, 655; BFH 147, 323 = BStBl 1986 II, 921). Der Haftungsbescheid ist sachverhaltsbezogen und berichtigt deshalb aus dem Komplex der > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 2 nur einen bestimmten Sachverhalt (BFH/NV 2009, 904 = HFR 2009, 674). Diese unterschiedlichen Haftungsansprüche könnte das FA an sich auch in Einzelhaftungsbescheiden festsetzen. In der Praxis werden sie äußerlich zu einem (Sammel-) Haftungsbescheid zusammengefasst, ohne dass sich an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Haftungsansprüche etwas ändert (vgl Buciek, BB 1987, 800; BFH/NV 2013, 1540). Zur Anfechtung eines solchen Sammelhaftungsbescheids > Rz 215. Ein weiterer Haftungsbescheid, der ergänzend zu einem bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid zum selben Sachverhalt und zur selben Steuerart ergeht, ist rechtswidrig; der zuerst ergangene Haftungsbescheid kann jedoch nach den Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden (BFH 205, 539 = BStBl 2005 II, 3). Dagegen entfaltet ein bestandskräftiger Haftungsbescheid keine Sperrwirkung für den Erlass eines weiteren Haftungsbescheids für einen demselben Kalenderjahr zuzuordnenden anderen Sachverhalt (BFH 209, 473 = BStBl 2006 II, 530; BFH 232, 313 = BStBl 2011 II, 534). Ergeht ein Haftungsbescheid aufgrund einer > Außenprüfun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren