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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / C. Haftung anderer Personen anstelle des Arbeitgebers nach § 42d Abs 1 EStG

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Rz. 150

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

In bestimmten Fällen wird der > Arbeitslohn nicht unmittelbar vom ArbG gezahlt, sondern von einer anderen natürlichen oder > Juristische Person (Dritter). In diesen Fällen verpflichtet § 42d EStG den Dritten zur Wahrnehmung der ArbG-Pflichten, also vor allem zum LSt-Abzug und bürdet ihm die damit einhergehende Haftung auf. Damit folgt der Gesetzgeber dem Prinzip, für die Haftung dort anzuknüpfen, wo die Verantwortung für die Lohnzahlung oder die praktischen Möglichkeiten für eine Aufdeckung von Fehlern liegen. Soweit es sich um eine besondere Art der Gefährdungshaftung handelt, sind unbillige Härten im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern zu berücksichtigen.

I. Haftung bei Entsendung von Arbeitnehmern

 

Rz. 150/1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Zum LSt-Abzug ist auch dasjenige im > Inland ansässige Unternehmen verpflichtet, das einen von seinem ArbG entsandten ArbN aufgenommen hat und das dessen > Arbeitslohn entweder unmittelbar auszahlt oder doch zumindest im Verhältnis zum ArbG wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; es ist unerheblich, ob der Lohn von dem aufnehmenden Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung gezahlt wird (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Entsendung von Arbeitnehmern; > Wirtschaftlicher Arbeitgeber). Wird die Verpflichtung zum LSt-Abzug nicht beachtet, haftet das aufnehmende Unternehmen wie ein ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG.

 

Beispiel:

Die in Deutschland ansässige > GmbH & Co. KG ist Tochtergesellschaft einer in > Österreich ansässigen Obergesellschaft. Der Geschäftsführer der für die KG geschäftsführenden > GmbH ist Angestellter der Obergesellschaft, die ihn entlohnt. Zu ihrer Tochtergesellschaft, zu der er von seinem ArbG entsandt worden ist, besteht kein Anstellungsvertra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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