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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geringfügige Beschäftigung / B. Besteuerungsverfahren

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I. Geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung (§ 40a Abs 2 EStG)

 

Rz. 15

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Der vom ArbG gezahlte > Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug. Er kann die LSt/SolZ/KiSt individuell nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des ArbN vom Arbeitslohn einbehalten oder – wenn bestimmte Voraussetzungen dies zulassen (vgl §§ 40ff EStG) – unter Verzicht auf eine individuelle Besteuerung die LSt pauschalieren. § 40a EStG ermöglicht eine Steuerpauschalierung für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte. Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff. Besonderheiten gelten für § 40a Abs 2 und 2a EStG, die im Folgenden dargestellt werden.

Bei § 40a Abs 2 EStG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der ArbG muss deshalb idR keine einheitliche Pauschsteuer abführen, wenn der Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) möglich ist oder der geringfügig beschäftigte ArbN eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegt. Dann wird der individuelle LSt-Abzug durchgeführt (Regelbesteuerung). Zu Vor- und Nachteilen einer Pauschbesteuerung > Rz 25 ff.

 

Rz. 16

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

§ 40a Abs 2 EStG bietet die Möglichkeit einer günstigen Pauschalbesteuerung mit nur 2 % des Arbeitsentgelts (> Rz 20). Die 2 % gelten nicht nur die LSt ab, sondern auch den SolZ sowie die KiSt. Hinzu kommt allerdings ein Pauschalbeitrag zur SozVers; zur Gesamtbelastung des ArbG mit Abgaben > Rz 20–21/1. Der ArbG kann – unter Verzicht auf die individuelle Regelbesteuerung – diese einheitliche Pauschsteuer erheben, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV handelt (> Rz 62 ff) und er hierfür Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) bzw § 172 Abs 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat (> Rz 19). Keine geringfügige Beschäftigung idS ist gegeben bei einem nicht weisungsgebundenen > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (EFG 2014, 961; EFG 2015, 2074, > Rz 63). Bei der Beschäftigung von > Ehegatten ist zu prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis fremdüblich ist, was BFH 263, 11 = BStBl 2019 II, 203 verneint, wenn dem Ehegatten ein Dienstfahrzeug zur unbeschränkten Nutzung überlassen wird, ohne dass er sich an den Kosten beteiligen muss (vgl auch EFG 2019, 253 = DStRE 2019, 793). Maßgebend ist – auch für die Besteuerung – allein die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung (> Rz 63).

 

Beispiel 1:

Eine Hausfrau arbeitet Anfang 2024 für ein monatliches Entgelt von 480 EUR in einer Konditorei als Verkäuferin. Sie hat sich von der GRV befreien lassen.

Die Verkäuferin ist versicherungsfrei, da ihr monatliches Entgelt die in 2024 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR nicht überschreitet. Ihr ArbG zahlt den Pauschalbeitrag zur SozVers sowie die einheitliche Pauschsteuer – insgesamt 31,4 % von 480 EUR, also 150,72 EUR.

 

Beispiel 2:

Eine Hausfrau trainiert Anfang 2024 eine Sportgruppe und erhält dafür von ihrem Sportverein ein monatliches Arbeitsentgelt von 780 EUR. Sie hat sich von der GRV befreien lassen.

Die Übungsleiterin bleibt versicherungsfrei, da von dem Entgelt monatlich 250 EUR gemäß § 3 Nr 26 EStG steuerfrei sind und damit nicht zum Arbeitsentgelt gehören (> Rz 73). Es verbleibt ein Arbeitsentgelt iHv (780 EUR ./. 250 EUR =) 530 EUR, das unter der in 2024 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR bleibt.

Ihr ArbG zahlt den Pauschalbeitrag zur SozVers sowie die einheitliche Pauschsteuer – insgesamt 31,4 % von 530 EUR, also 166,42 EUR.

 

Beispiel 3:

Eine Bürohilfe erhält Anfang 2024 einen monatlichen Lohn von 500 EUR. Zusätzlich erhält sie ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld von je 300 EUR. Das Jahresgehalt beträgt somit ([12 × 500 EUR =] 6 000 EUR + 300 EUR + 300 EUR =) 6 600 EUR. Monatlich sind das 550 EUR, sodass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geringfügig ist. Bei den Sonderzahlungen liegt kein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (> Rz 85) vor. Das Entgelt befindet sich in dem Übergangsbereich (> Rz 86 ff) und ist nicht mehr versicherungsfrei. Der ArbG hat den vollen Beitragsanteil zu tragen, für die Bürohilfe steigt der Beitragsanteil linear an. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG ist wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zulässig. Hinweis auf § 40a Abs 2a EStG (> Rz 23/1).

 

Rz. 17

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr gegeben sind, ist die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % nur bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung gegenüber dem ArbG zulässig (> Rz 88). Danach gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen.

 

Rz. 18

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Geringfügig ist eine Beschäftigung iSd > Sozialversicherung, wenn das > Arbeitsentgelt (> Rz 20) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (von aktuell 538 EUR) nicht übersteigt (§§ 8 Abs 1 Nr 1, 8a SGB IV). We...

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