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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geldstrafen

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Höhere Geldstrafen/Geldbußen sind zwar weniger belastend als Freiheitsentzug, gleichwohl aber einschneidend. Grundsätzlich soll die ‚Strafe’ nicht durch eine Abzugsmöglichkeit bei der Steuer gemildert werden (vgl § 12 Nr 4 EStG). Inwieweit sie bei beruflicher Veranlassung dennoch ausnahmsweise steuermindernd wirken können und ob sie der ArbG steuerfrei ersetzen darf, wird hier dargestellt.

A. Geldstrafen und Geldbußen als Werbungskosten

 

Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es seit jeher, Geldstrafen (> Rz 3) durch eine sich aus dem Abzug von der > Bemessungsgrundlage ergebende Steuerermäßigung zu mindern (BFH 140, 50 = BStBl 1984 II, 160; vgl § 12 Nr 4 EStG). Darüber hinaus ist nicht nur der BA/WK-Abzug von Geldstrafen, sondern auch von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (> Rz 7, 8) gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 [dazu > R 4.13 EStR], § 9 Abs 5, § 12 Nr 4 EStG; BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151). Zu den mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten > Rz 15.

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Neben den Geldstrafen und Geldbußen sind sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt (> Rz 3), und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die nicht lediglich der > Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (> Rz 4), steuerlich nicht abziehbar (§ 12 Nr 4 EStG). Das gilt sowohl für Aufwendungen aufgrund einer Verfallsanordnung im Strafurteil, mit der das Gericht das vom Straftäter durch die Tat Erlangte einzieht (vgl BFH 245, 536 = BStBl 2014 II, 684), als auch für die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilten Auflagen und Weisungen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 Satz 2 EStG; vgl Jesse, DB 1987, 810). Ein Abzugsverbot besteht also auch dann...

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