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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gehaltsumwandlung / C. Anwendungsbereiche

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I. Fallgruppen ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung

 

Rz. 10

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Bei den folgenden Fallgruppen ist deren Gewährung nicht davon abhängig, dass der ArbG die Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbringt (> Rz 2).

 

Rz. 11

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

▸ Ein wesentlicher Anwendungsfall einer Gehalts-(oder Entgelt-)umwandlung ist der Austausch von ‚Barlohn in Versorgungslohn’ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Er bietet dem ArbG die Möglichkeit, seine Beitragsleistungen zulasten des geminderten Arbeitslohns seiner Mitarbeiter zu finanzieren.

Unter Entgeltumwandlung versteht § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die ergänzende steuerliche Grundlage bietet § 3 Nr 63 EStG. Damit werden in bestimmten Grenzen Beiträge des ArbG aus dem ersten Dienstverhältnis von der LSt/ESt befreit, die dem Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen. Alternativ eröffnet § 10a/Abschn XI EStG eine Berücksichtigung als > Sonderausgaben oder eine Förderung durch Altersvorsorgezulage; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge. Die später daraus als Altersversorgung fließende Rente oder die Leistungen aus einem Auszahlungsplan werden erst beim Zufluss (nachgelagert) besteuert. Zur Erläuterung im Einzelnen > Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff sowie BMF vom 12.08.2021, BStBl 2021 I, 1050 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung.

 

Rz. 12

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

▸ Auch andere > Steuerbefreiungen kommen für eine Gehaltsumwandlung in Betracht. > Arbeitslohn kann auch umgewandelt werden
• in typische > Berufskleidung, § 3 Nr 31 EStG;
• in eine steuerfreie Gestellung von PCs und Telekommunikationsgeräten (§ 3...

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