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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Führerschein

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A. Abzug der Aufwendungen

 

Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Aufwendungen zum Erwerb des Pkw-Führerscheins werden normalerweise den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung zugeordnet, auch wenn der Beruf die Benutzung eines Kfz erforderlich macht (BFH 95, 433 = BStBl 1969 II, 433). Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der ArbN den Führerschein überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt (BFH 79, 543 = BStBl 1964 III, 431). Sie sind grundsätzlich keine > Werbungskosten (zu Ausnahmen > Rz 2); selbst soweit sie ggf gemischt veranlasste Aufwendungen sind, können sie nicht anhand objektiver Kriterien in WK und privaten Aufwand aufgeteilt werden (ebenso BFH/NV 2007, 2282; vgl BMF vom 06.07.2010, Rz 19, BStBl 2010 I, 614). Die Fahrberechtigung für einen PKW oder ein Motorrad gehört überdies nicht zur Berufsausbildung; deshalb sind die Aufwendungen auch idR keine > Sonderausgaben (zu Ausnahmen > Rz 2).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Auch hier gilt uE aber das Prinzip, dass es im Einzelfall (Kasuistik > Rz 3) auf die konkrete Funktion des zu erwerbenden Führerscheins für die Berufsausübung ankommt. Ist der Führerschein wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung, besteht dazu also ein unmittelbarer Zusammenhang, sind die Aufwendungen uE WK, selbst wenn der Führerschein nebenbei auch die Nutzung eines privaten Fahrzeugs ermöglicht. So hat BFH 201, 156 = BStBl 2003 II, 403 Aufwendungen für eine Ausbildung als Fahrlehrer im Rahmen einer > Umschulung als WK anerkannt; zu weiteren Beispielen > Rz 3. Wird der Erwerb des Führerscheins allerdings den Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zugerechnet, sind die Aufwendungen nur als SA abziehbar (vgl BMF vom 22.09.2010, BStBl 2010 I, 721; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Entstehen sie aber im Rahmen eines (...

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