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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freistellungsbescheid

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ein Freistellungsbescheid – zu unterscheiden von einer > Freistellungsbescheinigung – ist ein > Steuerbescheid, mit dem die FinBeh dem Stpfl verbindlich mitteilt, dass aufgrund des geprüften Sachverhalts von ihm eine Steuer dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten VZ nicht gefordert wird (§ 155 Abs 1 Satz 3 AO; > Steuerbescheid Rz 6). Er kann Grundlage für eine Steuererstattung sein (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 29). Zur Abgrenzung dieses Freistellungsbescheids von einer Nichtveranlagungsbescheinigung vgl BFH 166, 142 = BStBl 1992 II, 322; ergänzend zur Nichtveranlagungsverfügung > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 174.

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ein Freistellungsbescheid hat vor allem für die Erstattung von Steuerabzugsbeträgen Bedeutung (H/H/Sp/Schuster zu § 155 AO Rz 28). Nach § 50c Abs 1 Satz 1 EStG sind bei Einkünften, die einerseits dem Steuerabzug unterliegen und andererseits nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, die Vorschriften über den Steuerabzug ungeachtet des DBA anzuwenden. Der Gläubiger der Vergütung hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer, der durch einen entsprechenden Antrag geltend zu machen ist (§ 50c Abs 3 Satz 1 EStG). Dass § 50c Abs 3 Satz 1 EStG (bis 2021: § 50d Abs 1 Satz 2 EStG) den Einbehalt und die Abführung der Steuer voraussetzt, ist europarechtskonform (EFG 2011, 334 = DStRE 2011, 801, bestätigt von BFH/NV 2012, 559 = HFR 2012, 619). Verfahrensrechtliche Grundlage der Erstattung ist ein Freistellungsbescheid iSd § 155 Abs 1 Satz 3 AO (§ 50c Abs 3 Satz 1 EStG). Sowohl der Freistellungsantrag als auch der Erstattungsantrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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