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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freianzeigen

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Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Freianzeigen erhalten > Arbeitnehmer bei einem > Zeitungsverlag nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Der geldwerte Vorteil aus Freianzeigen gehört grundsätzlich zum besteuerbaren > Arbeitslohn. Im Regelfall ist aber § 8 Abs 3 EStG anwendbar, sodass der geldwerte Vorteil iHv 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei bleibt (> Rabatte Rz 10 ff). Das gilt nach BFH 200, 254 = BStBl 2003 II, 154 auch für Mitarbeiter der den Satz und den Druck ausführenden Unternehmen (im Einzelnen > Rabatte Rz 31, ferner > Druckereigewerbe Rz 3, > Sachbezüge Rz 70 Druckerzeugnisse).

Freianzeigen anlässlich eines besonderen Familienfestes wie zB Kommunion, Konfirmation eines Kindes oder der eigenen Silberhochzeit können ggf > Aufmerksamkeiten sein (> R 19.6 LStR).

Geldwerte Vorteile aus Todesanzeigen bleiben ggf iRv § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) oder von > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei (> Beihilfen Rz 41 ff).

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