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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Flurbereinigung

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die sog Abverdienerleistungen der Teilnehmer einer Flurbereinigungs-Teilnehmergesellschaft bleiben bis zum Wert der Beitragsverpflichtung des Teilnehmers unbesteuert. Darüber hinaus gezahlte Spitzenbeträge sind > Einnahmen (EFG 1965, 129). Die Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1 f) richtet sich nach der Tätigkeit und ggf der Grundstücksart; es kommen > Arbeitslohn, sowie Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Betracht. Sind die auszugleichenden Spitzenbeträge allerdings lediglich geringfügig (bis zu 256 EUR im Jahr analog § 22 Nr 3 Satz 2 EStG; dazu > Sonstige Einkünfte Rz 7) können sie uE mangels Überschusserzielungsabsicht (> Liebhaberei Rz 3) unbesteuert bleiben.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der Kassenverwalter einer Flurbereinigungs-Teilnehmergesellschaft ist deren > Arbeitnehmer, weil er nicht eigenverantwortlich tätig ist (FinVerw, DStR 1983, 575), sondern den Weisungen des Vorsitzenden zu folgen hat (> Arbeitnehmer Rz 15 ff, 35 ff). Die gewährten Entschädigungen sind > Arbeitslohn, soweit es sich nicht um Abverdienerleistungen handelt (> Rz 1). Die Entschädigungen sind nicht steuerfrei nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG, weil sie auch für Zeitverlust gewährt werden (FinVerw aaO). Weil die Teilnehmergemeinschaft eine > Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person) ist, bleiben an Vorstandsmitglieder gezahlte > Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit sie nicht für Zeitverlust oder Verdienstausfall gewährt werden (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG). Zur Vereinfachungsregelung > R 3.12 Abs 3 LStR; zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Einnahmen sind alle Güter, die in > Geld oder Geldeswert (> Sachbezüge) bestehen und dem Stpfl im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; > Einkünfte Rz 1 aE) zufließen ...

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