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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Flugsicherung

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Zulagen an > Arbeitnehmer im Flugsicherungsdienst zum Ausgleich der Erschwernisse von Schichtarbeit können als > Lohnzuschläge nicht allein deshalb nach § 3b EStG steuerfrei gewährt werden, weil sie nach der Stundenzahl bemessen werden, die auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallen (EFG 1981, 549). Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt einer Pilotenlizenz sind uE nur > Werbungskosten, soweit sie Einstellungsvoraussetzung sind (> Fliegendes Personal Rz 11 ff). Zur ersten Tätigkeitsstätte > Flughafenpersonal.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die Übernahme von > Kurkosten eines Fluglotsen durch den > Arbeitgeber führt grundsätzlich zu > Arbeitslohn (BFH 228, 505 = BStBl 2010 II, 763); zu Ausnahmen > Beihilfen Rz 41 ff. Das tarifliche Übergangsgeld (allgemein > Übergangshilfen Rz 1, 8) der Angestellten im militärischen Flugsicherungsdienst und bei der Bundesanstalt für Flugsicherungsdienst sind steuerbegünstigte > Versorgungsbezüge Rz 26 (> R 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR). Ergänzend > Eurocontrol.

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