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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Firmenkreditkarte

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Stellt der > Arbeitgeber seinem > Arbeitnehmer eine Kreditkarte zur Verfügung, deren Umsätze einem Firmenkonto belastet werden, und kann der ArbN mit dieser Karte auch private Aufwendungen bezahlen, so kann die Nutzung der Karte für private Zwecke grundsätzlich zu einem Sachbezug im Wert der ersparten Gebühren führen. Benutzt der ArbN die Karte aber so gut wie ausschließlich zur Abrechnung seiner > Reisekosten und von Auslagen für den Betrieb (> Auslagenersatz), so wird die Karte im ganz überwiegend (eigen-)betrieblichen Interesse überlassen; die Nutzung führt dann nicht zu > Arbeitslohn Rz 55, 69. Wird die Kreditkarte mehr als nur geringfügig zur Bezahlung anderer Aufwendungen genutzt, führen die hierfür anteilig anfallenden Gebühren zu einem besteuerbaren Sachbezug (> Rz 4). Im Übrigen sind uE die Grundsätze über die verbilligte Gewährung von > Darlehen an ArbN anzuwenden.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Übernimmt der ArbG die Gebühr für eine Kreditkarte, deren Umsätze über ein Konto des ArbN abgerechnet werden, handelt es sich um eine Barzuwendung, keinen Sachbezug; folglich ist § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar (> Rz 4). Wird die Karte bei ArbN mit umfangreicher Reisetätigkeit zur Abrechnung der > Reisekosten und von Auslagen für den Betrieb eingesetzt, ist die Übernahme der Gebühr nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei. Wird sie in mehr als nur geringfügigem Umfang auch für andere Umsätze eingesetzt, bleibt der Teil der Kreditkartengebühr steuerfrei, der dem Anteil der Reisekosten und Auslagen an den gesamten Umsätzen entspricht (vgl FinMin BB vom 19.12.1996, DStR 1997, 116 mit Anm Schmidt, BB 1997, 610).

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Vereinbart der ArbG mit einem Kreditkartenunternehmen, bestimmten ArbN eine Firmenkreditkarte (corpo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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