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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fehlbeträge in der Kasse

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ergeben sich bei der Kassenführung oder beim Zählen von Bargeld Fehlbeträge, ist der damit betraute ArbN im Allgemeinen arbeitsrechtlich verpflichtet, den verschuldeten Verlust zu ersetzen. Zur arbeitsrechtlichen Beurteilung von Fehlgeldentschädigungen vgl Küttner/Griese, Personalbuch, Fehlgeldentschädigung. Fehlbeträge, die ein ArbN, der als Kassierer oder Geldzähler tätig ist, dem ArbG ersetzt, sind > Werbungskosten (vgl BFH 97, 107 = BStBl 1970 II, 69). Leistet der ArbN Ersatz, ist für den WK-Abzug unerheblich, ob die Fehlbeträge durch sein > Verschulden entstanden sind. Anders bei Ersatzleistungen, die auf > Unterschlagung oder > Diebstahl des ArbN beruhen; sie sind nicht beruflich veranlasst.

Eine vom ArbG steuerfrei gezahlte > Fehlgeldentschädigung mindert die als WK abziehbaren Fehlbeträge (§ 3c EStG). Es sind die gesamten Fehlbeträge eines Kalenderjahres den gesamten steuerfrei gezahlten Entschädigungen gegenüberzustellen (vgl § 2 Abs 7 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ersetzt der ArbN für seinen ArbG einem Dritten einen Fehlbetrag, ohne dazu persönlich verpflichtet zu sein, erhält er steuerfreien > Auslagenersatz, wenn ihm der ArbG den ersetzten und im Einzelnen abgerechneten Betrag später erstattet (BFH 97, 107 aaO).

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Verzichtet der ArbG auf den Ausgleich des Fehlbetrags oder erstattet er dem ArbN den bereits eingelegten Fehlbetrag ganz oder teilweise, führt das grundsätzlich zu Arbeitslohn. Ebenso, wenn der ArbG die aufgetretenen Fehlbeträge selbst trägt, obwohl der ArbN arbeitsrechtlich zum Ersatz verpflichtet ist. Ergänzend > Fehlgeldentschädigung, > Schadensersatz Rz 32.

 

Rz. 4

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Beiträge zu einer Versicherung, die etwaige Fehlbeträge ersetzt, sind WK für den ArbN. ...

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