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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erste Tätigkeitsstätte / III. Quantitative Kriterien

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Rz. 28

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Fehlt es an einer Zuweisung durch den ArbG (> Rz 12 ff) zu einer betrieblichen Einrichtung oder ist sie nicht eindeutig, ist dennoch von einer ersten Tätigkeitsstätte an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung (> Rz 7 ff) auszugehen, an der der ArbN

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft tätig werden soll (§ 9 Abs 4 Satz 4 EStG).

Die zeitlichen Merkmale sind anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose (Gesetzeswortlaut: "tätig werden soll") zu beurteilen. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse (wie zB Krankheit) abweichen, bleibt es – wie bei einer Zuordnung (> Rz 25) – aufgrund der zuvor getroffenen Prognoseentscheidung bei der ersten Tätigkeitsstätte.

 

Beispiel 4

ArbN F soll seine berufliche Tätigkeit an 3 Tagen im > Home-Office ausüben und an 2 vollen Tagen je Woche in der betrieblichen Einrichtung seines ArbG tätig werden.

Ein Home-Office kann nie erste Tätigkeitsstätte sein (> Rz 10 f). Erste Tätigkeitsstätte ist vielmehr die betriebliche Einrichtung des ArbG, da F dort an 2 vollen Tagen je Woche beruflich tätig werden soll.

 

Rz. 29

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei Vorliegen der vorstehenden quantitativen Merkmale (> Rz 28) muss der ArbN an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben.

Sollen ArbN an einer Tätigkeitsstätte mindestens zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, wird unterstellt, dass sie nicht nur Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten erledigen. Somit haben sie an der betrieblichen Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte.

Das rein arbeitstägliche Aufsuchen einer Tätigkeitsstät...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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