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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erstattungszinsen

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Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs 1 AO) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Das gilt auch für einen Erstattungsanspruch. Wann Steuererstattungen zu verzinsen sind, ergibt sich aus § 233a AO. Erstattungszinsen sind von Amts wegen zu zahlen; es bedarf keines Antrags. Verzinst wird nur der zu viel entrichtete Steuerbetrag.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Vom FA zu erstattende LSt/ESt wird nur verzinst (vgl § 233a AO sowie ausführlich AEAO), wenn sie auf einer Veranlagung zur ESt beruht. Der Anspruch auf diese Erstattungszinsen entsteht mit der Steuerfestsetzung (EFG 2001, 249 mwN). Ergänzend > Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen, > Zinsen Rz 6. Bei einer Steuererstattung aufgrund gerichtlicher Entscheidung entsteht der Anspruch auf Erstattungszinsen mit der Rechtskraft der Entscheidung (> Prozesszinsen, vgl § 236 AO); sonst mit der Unanfechtbarkeit des geänderten Verwaltungsakts.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht verzinst werden Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen (§ 233a Abs 1 Satz 2 AO). KiSt wird im Allgemeinen nicht verzinst, weil die meisten Landes-KiStG dies nicht vorsehen (T/K/Loose, § 233 AO Rz 15). Zur Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen Rz 3, 6.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Erstattungszinsen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 Satz 3 EStG (BFH 243, 506 = BStBl 2014 II, 168; BFH 246, 306 = BStBl 2014 II, 998 – VerfBeschw 2 BvR 2674/14). Dadurch, dass Zinsen auf Steuernachforderungen (> Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen) steuerlich nicht abzugsfähig sind, kann es zu unbilligen Härten kommen, wenn ein Stpfl für den gleichen Sachverhalt sowohl Nachzahlun...

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