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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ermessen / 5. Ermessensfehler

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Rz. 26

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ermessensfehler können darin bestehen, dass die FinBeh kein Ermessen ausübt, obwohl das Gesetz dieses vorschreibt (Ermessensnichtgebrauch), sowie darin, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Werden die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung – des Ermessensspielraums – nicht beachtet, ist der > Verwaltungsakt, der auf der Ermessensentscheidung beruht, wegen Ermessensfehlgebrauchs (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) rechtswidrig.

 

Beispiel 2:

Der Stpfl B hat seine ESt-Erklärung für den VZ 2021 zehn Tage verspätet abgegeben, weil er erkrankte. Das FA setzt daraufhin einen > Verspätungszuschlag in Höhe von 25 EUR fest und begründet dies mit der Formulierung: "Weil Sie Ihre Steuererklärung verspätet abgegeben haben, war ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 EUR festzusetzen."

Sowohl die (lediglich allgemeine) Formulierung der Begründung, als auch der Umstand, dass das FA den Verspätungszuschlag bei einer nur kurzfristigen Verspätung festgesetzt hat, sprechen dafür, dass kein Ermessen ausgeübt wurde und die Festsetzung des Verspätungszuschlags somit rechtswidrig ist.

 

Beispiel 3:

Die frühere ArbN C ist seit dem 01.01.2021 Rentenempfängerin und aufgrund einer Äußerung "ihres" Sachbearbeiters im FA in dem Glauben, ihre Rente sei so gering, dass sie keine ESt zahlen müsse. Die Aufforderung des FA, bis zum 20.10.2022 eine > Steuererklärung für den VZ 2021 abzugeben, wird von ihr deshalb auch zunächst ignoriert. Erst nachdem das FA androht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (> Schätzung), gibt sie am 10.01.2023 eine Steuererklärung ab. Die für den VZ 2022 festzusetzende ESt beträgt 96 EUR. Gleichzeitig mit dem > Steuerbescheid setzt das FA einen > Verspätungszuschlag iHv 100 EUR fest.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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