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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erkrankung von Arbeitnehmern / B. Krankengeld und sonstige Leistungen

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Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das Krankengeld zahlt die Krankenkasse wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren. Der Anspruch ruht jedoch ua für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts besteht. ArbN erhalten somit regelmäßig während der ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren ArbG und anschließend 72 Wochen Krankengeld bis zur Höhe von 70 % des Regelentgelts. Es darf jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§§ 47, 48 SGB V). Krankengeld und andere Leistungen der Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Zum > Pflegegeld. Das > Versorgungskrankengeld nach dem BVG ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr 6 EStG; > R 3.6 Abs 1 LStR). Zum Progressionsvorbehalt > Rz 9.

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zahlt ein ArbG seinem ArbN einen Krankengeldzuschuss oder nach Beendigung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung ein betriebliches Krankengeld, so gehört dieses zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 5 LStDV; > Krankengeldzuschuss). Die Zuschüsse dürfen vermögenswirksam angelegt werden und sind ggf mit ArbN-Sparzulage begünstigt (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 77).

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die aus öffentlichen Kassen in Krankheitsfällen gezahlten > Beihilfen Rz 5 ff sind steuerfrei (> R 3.11 Abs 1 LStR). Übernehmen private ArbG Krankheitskosten ihrer ArbN, so sind die übernommenen Kosten > Arbeitslohn Rz 104, es sei denn, dass es sich um > Unterstützungen an Arbeitnehmer iSv > R 3.11 Abs 2 LStR handelt (> Beihilfen Rz 41 ff, > Erholung Rz 3). Ergänzend > Unfall, > Unfallfürsorgeleistungen und > Verletztengeld.

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der ArbG muss für jede Unterbrechung der Arbeitslohnzahlung aufgrund der Zahlung von Krankengeldzuschüssen den > Großbuchstaben ...

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  • Nachforderungszinsen
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