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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale / bb) Mittelpunkt der Lebensinteressen

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Rz. 45

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der ArbN kann nicht willkürlich entscheiden, welche seiner Wohnungen den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 6 EStG bildet. Dies hängt vielmehr von seinem tatsächlichen Verhalten und den objektiv feststellbaren Gegebenheiten im Übrigen ab. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich durch die persönlichen Beziehungen des Stpfl zu diesem Ort und die Art und Weise (zB die Intensität), in der diese Beziehungen aufrechterhalten werden (BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221). Auf den Beweggrund für das Wohnen an einem weiter entfernt liegenden Ort kommt es nicht an (BFH/NV 1989, 576).

aaa) Mittelpunkt bei Verheirateten

 

Rz. 46

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einem verheirateten ArbN befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen idR dort, wo seine Familie wohnt (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219; BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; R 9.10 Abs 1 Satz 4 LStR). Das gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im > Inland oder im > Ausland Rz 1 befindet (R 9.10 Abs 1 Satz 9 LStR).

 

Rz. 47

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die "Familien"-Vermutung gilt entsprechend für eingetragene > Lebenspartner und uE auch für eine dauerhaft angelegte Lebensgemeinschaft nichtverheirateter Personen (> Nichteheliche Lebensgemeinschaft), aber nicht für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten.

Bei > Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung benutzen, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem abweichenden Ort liegen (vgl BFH 127, 37 = BStBl 1979 II, 338; > Doppelte Haushaltsführung Rz 31).

 

Rz. 48

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Während eines Kalenderjahres können auch zwei zeitlich nacheinander liegende Mittelpunkte der Lebensinteressen bestehen, zB bei einem Wohnungswechsel (> Umzugskosten). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt das Verwei...

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