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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ehegattenbesteuerung / C. Formen der Ehegattenveranlagung

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I. Veranlagungswahlrecht

 

Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als "Veranlagen" wird das Verfahren bezeichnet, mit dem das FA die ESt gegen den Stpfl durch förmlichen > Steuerbescheid festsetzt. Erfüllen die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 EStG; > Rz 1), so können sie die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung wählen (> Rz 3). Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nicht gegeben, werden die Ehegatten (wie andere Einzelpersonen) einzeln veranlagt (§ 25 EStG). Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung sind jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren. Deshalb bedarf es bei einem Wechsel der Veranlagungsart (> Rz 20 ff) eines neuen Veranlagungsverfahrens (BFH 206, 201 = BStBl 2004 II, 980).

Der Eintritt der Festsetzungsverjährung (> Verjährung Rz 5 ff) ist für jeden Ehegatten – unabhängig von der Form der Veranlagung – gesondert zu prüfen (BFH 212, 421 = BStBl 2007 II, 220).

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die verfassungsmäßige Einehe schließt mehrere gleichzeitig bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften aus (EFG 2011, 1786 – dauerndes Getrenntleben, wenn einer der Ehegatten im Koma liegt; siehe aber EFG 2015, 1945 – Zusammenveranlagung, wenn einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt – Rev, BFH III R 15/15 gemäß Beschluss vom 11.02.2016 nach Rücknahme eingestellt). Ist ein Stpfl zB nach marokkanischem Recht mit zwei Ehefrauen gleichzeitig verheiratet, von denen die erste im > Ausland Rz 1, die zweite im > Inland lebt, so erfüllt der Stpfl mit der zweiten Ehefrau die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG (BFH 146, 39 = BStBl 1986 II, 390). Der BFH hat offengelassen, wie bei unbeschränkter Steuerpflicht beider Ehefrauen zu entscheiden wäre und ob alle oder nur bestimmte Ehegatten in die Ehegattenbesteuerung einzubeziehen sind. UE erford...

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