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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelte Haushaltsführung / B. Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

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I. Eigener Hausstand

1. Allgemeiner Überblick

 

Rz. 20

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Voraussetzung für eine dHf ist zunächst, dass aus beruflicher Veranlassung (> Rz 50ff) eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort (> Rz 43ff) zu einem bestehenden Hausstand des ArbN hinzutritt (> Rz 1). Einen eigenen Hausstand unterhält, wer an dem Ort eine Wohnung innehat, an dem sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (> Rz 27f), wenn er sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (> Rz 34ff; vgl ausdrücklich § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG).

 

Rz. 21

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der eigene Hausstand muss im Verhältnis zur Wohnung am Beschäftigungsort der ‚Haupthausstand’ sein (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180). Das muss das FA – ggf das FG – im Rahmen einer Gesamtwürdigung der individuellen Umstände des Einzelfalls ermitteln (BFH 236, 553 = BStBl 2012 II, 800). Die finanzielle Beteiligung (> Rz 34ff) ist dabei ein gewichtiges Indiz. Überdies sind alle persönlichen Lebensumstände, das Alter und der Personenstand des ArbN (Alleinlebend/Familie) zu berücksichtigen (vgl EFG 2014, 829). Auf folgende Kriterien kommt es im Einzelfall an:

2. Innehaben einer Wohnung

 

Rz. 22

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Voraussetzung für einen eigenen Hausstand ist, dass der ArbN dort eine Wohnung innehat (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG). Einen eigenen Hausstand nutzt der ArbN regelmäßig aus eigenem Recht, besonders als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung. Er kann die Wohnung aber auch gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen gemietet haben oder sie auf Grund eines abgeleiteten Rechts nutzen (BFH 218, 229 = BStBl 2007 II, 890 mwN). Recht idS ist uE eine geschützte Rechtsposition (Nießbrauch, Untermiete, Nutzung einer im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung überlassenen Wohnung – vgl BFH 168, 78 = BStBl 1992 II, 1009) oder auch Leihe (vgl EFG ...

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