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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelte Haushaltsführung / A. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG

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I. Grundsätzliche Hinweise

1. Tatbestand der doppelten Haushaltsführung

a) Die Voraussetzungen im Überblick

 

Rz. 1

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein > Arbeitnehmer (beachte > Rz 4 f) am dauerhaften Beschäftigungsort – an diesem Ort hat er seine > Erste Tätigkeitsstätte – aus beruflichem Anlass (> Rz 50 ff) eine Zweitwohnung (> Rz 43 ff) begründet und deshalb nicht täglich an seinen Wohnort, dh den Ort, an dem er seinen Hausstand unterhält (> Rz 20 ff), zurückkehrt; er führt einen ‚doppelten Haushalt’, weil zur Haushaltsführung am (Haupt-)Hausstand ein weiterer Haushalt hinzutritt (BFH 224, 413 = BStBl 2009 II, 1012; BFH 224, 421 = BStBl 2009 II, 1016). Die dabei zusätzlich entstehenden Aufwendungen werden in den von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG gezogenen Grenzen (> Rz 3) als > Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.

 

Rz. 2

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

"Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt" (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Nach dieser Gesetzesdefinition müssen folgende Voraussetzungen für den WK-Abzug beachtet werden:

  • Der ArbN muss außerhalb des Ortes, in dem seine > Erste Tätigkeitsstätte liegt (Beschäftigungsort: Ort der ersten Tätigkeitsstätte des ArbN im maßgeblichen Dienstverhältnis), einen eigenen Hausstand (Familienwohnung) unterhalten.
  • Der ArbN muss am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung nehmen, aus deren Unterhalt ihm zusätzliche (=Mehr-) Aufwendungen entstehen.
  • Die doppelte Haushaltsführung (dHf) endet, wenn der Hausstand am bisherigen Wohnort aufgegeben wird und deshalb Wohnort ...

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