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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelbesteuerung / D. Freistellung von der Besteuerung mit Erläuterung von § 50d EStG

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I. Freistellungsverfahren in Deutschland

 

Rz. 325

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Grundsätzlich gilt: Weist das DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, werden entweder die auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfallenden ausländischen Steuern angerechnet (Anrechnungsmethode; > Rz 38 ff) oder die ausländischen Einkünfte werden von der inländischen Besteuerung freigestellt (> Rz 33 ff). Im Allgemeinen wendet Deutschland die Freistellungsmethode an. Darüber hinaus werden die nationalen Vorschriften des § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 50d EStG angewendet: Die freigestellten Einkünfte werden bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern vom FA in den > Progressionsvorbehalt Rz 15 einbezogen. Zudem sind bei ArbN die Abs 7–10 und 12 des § 50d EStG zu beachten (zu Einzelheiten > Rz 336 ff).

1. Lohnsteuerabzug

 

Rz. 326

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Für die Deutschland zugewiesenen Gehaltsbestandteile (> Rz 263 ff) ist die > Lohnsteuer nach nationalen Regelungen zu bestimmen (deutsche Bewertungsregeln zB für > Reisekosten). Weist das DBA das Besteuerungsrecht jedoch (teilweise) dem anderen Vertragsstaat zu, darf der ArbG nicht ohne Beteiligung des FA vom Steuerabzug absehen. Das gilt besonders, wenn ein DBA die Steuerbefreiung von einem Antrag abhängig macht: Vom LSt-Abzug darf der ArbG dann nur absehen, wenn er eine "Mitteilung" des > Betriebsstätten-Finanzamt hat, mit der der > Arbeitslohn nach DBA freigestellt wird (BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755; BFH 270, 455 = BStBl 2021 II, 275). Diese "Mitteilung" ist eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (vgl § 39 Abs 4 Nr 5 EStG). Sie ist an die Stelle der früheren > Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs 6, § 39d Abs 3 EStG aF getreten. Die Mitteilung erhält der ArbG auch, wenn ein DBA die Freistellung nicht von einem besonderen Antrag abhängig macht (dann aber keine konstitutive Wirkung der M...

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