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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dirigenten

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Dirigenten können abhängig vom Gesamtbild der Verhältnisse selbständig oder nichtselbständig tätig sein (> Arbeitnehmer Rz 15 ff; vgl Wolf, FR 2002, 202). Gastspielverpflichtete Dirigenten bei Theaterunternehmen sind grundsätzlich nichtselbständig tätig. Sie sind ausnahmsweise selbständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen (BMF vom 05.10.1990, Tz 1.1.2, BStBl 1990 I, 638). Aber auch bei einer Verpflichtung über einen längeren Zeitraum kann selbständige Tätigkeit gegeben sein, wenn zB ein Chefdirigent zwar bestimmte Dirigatverpflichtungen hat, dabei jedoch keiner Weisung unterliegt (vgl EFG 2020, 486 = DStRE 2020, 848 mwN). Gastspielverpflichtete Dirigenten bei Kulturorchestern sind stets selbständig (BMF vom 05.10.1990, Tz 1.2, aaO). Dirigenten bei Hörfunk und Fernsehen sowie uE ebenso bei entsprechenden Online-Produktionen sind grundsätzlich nichtselbständig tätig. Sie sind selbständig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden und dabei als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder > Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind (BMF vom 05.10.1990, Tz 1.3.2, aaO). Zahlt ein Musiktheater Vergütungen für die Übertragung von Leistungsschutzrechten, so handelt es sich um > Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wenn die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den ArbG übergegangen sind und die Höhe der Vergütung in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind (BFH 177, 116 = BStBl 1995 II, 471). Der Dirigent von einem > Gesangverein ist idR nicht > Arbeitnehmer des Vereins (RFH vom 14.12.1927, RStBl 1928, 124). Ergänzend > Ausländische Kulturorchester, > Chor, > Gastdirigent, > Gastschauspieler, > Künstler, > Musiker.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Theater, Sender ...

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