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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Diplomatischer und konsula ... / A. Steuerliche Regelungen im Völkerrecht

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Nach Art 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den einfachen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Zu diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze, dh Rechtsgrundsätze, die in den meisten Rechtsordnungen der Staaten gelten. Völkerrechtliche Verträge, wie zB Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung gehören nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, sondern müssen durch eine besondere Rechtsnorm (Gesetz oder Verordnung) in das nationale Recht übernommen werden und haben die Rechtsqualität dieser Rechtsnorm.

I. Allgemeine Regeln des Völkerrechts

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Steuerrechtliche Befreiungsregelungen, die zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, enthalten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – (BGBl 1964 II, 957; 1965 II, 147) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen – WÜK – (BGBl 1969 II, 1585; 1971 II, 1285). Die Abkommen gelten unbestritten gegenüber solchen Staaten, die diesen beigetreten sind. Das waren am 01.07.2021 bereits 193 von insgesamt rund 195 Staaten, also nahezu alle Staaten der Erde. Ein größerer Staat, der bisher nicht beigetreten ist, ist der > Südsudan. Im Verhältnis zu den nicht beigetretenen Staaten ist nach Auffassung der FinVerw die VerwAnordnung vom 13.10.1950 (MinBlFin 1950, 631) weiterhin maßgebend (vgl H 3.29 EStH). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Regelungen im WÜD/WÜK nicht bereits Teil des Völkergewohnheitsrechts geworden sind und damit als übergeordnetes Recht die VerwAnordnung vom 13.10.1950 verdrängen (vgl dazu Heitzen, Die Befreiung ausländischer Diplomaten von deutscher Besteuerung, A...

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