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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Deutsche Bundesbank

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Aufwandsentschädigungen, die die Bundesbank zahlt, sind nur im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 Abs 2ff LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20–54). Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Personalrats der Bundesbank sind steuerfrei (FinMin NW vom 31.03.1981, EStG-K § 3 EStG 3.5). Bei im Ausland ansässigen Beamten ist § 1 Abs 2 EStG zu beachten (> Auslandsbeamte). In einigen DBA wird für > Ortskräfte oder Beamte der Deutschen Bundesbank die Kassenstaatsklausel angewandt, vgl zB > Italien Rz 9 (weitergehend > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Die den Trainees (angehende Führungskräfte ausländischer Notenbanken) gewährten Unterhaltszuschüsse sind stpfl > Arbeitslohn, keine steuerfreie Studienbeihilfe.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Bei der Abgrenzung der > Einkünfte aus Kapitalvermögen und nichtselbständiger Arbeit (> Arbeitslohn Rz 133 ff) beanstandet es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der den Mitarbeitern gewährte Zusatzzins als Einnahme aus Kapitalvermögen behandelt wird, sofern der dem ArbN und seinen Angehörigen eingeräumte Zinssatz nicht mehr als 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz liegt, der für entsprechende Einlagen von anderen Kreditinstituten üblicherweise eingeräumt wird. Ergänzend > Bankgewerbe. Zahlt die Bundesbank ihren ArbN einen höheren als den vom nächst gelegenen Kreditinstitut geforderten Guthabenzins, sind die höheren Zinsen durch das Dienstverhältnis veranlasst und dem LSt-Abzug zu unterwerfen. Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen ArbG-Darlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs 3 EStG nur anzuwenden, wenn der ArbG Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt (BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 37...

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    580
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    579
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  Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die > Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, gehören zum stpfl > Arbeitslohn, soweit sie 16 EUR im Monat übersteigen (> R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 LStR; ...

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