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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / a) Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG

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Rz. 30

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Zinsvorteil ist ein Sachbezug (> Rz 19). Zur Bemessung seines Werts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort – kurz: Vergleichszins – zu ermitteln (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > R 8.1 Abs 2 LStR). Bei mehreren Darlehen eines ArbN ist dieser für jedes einzelne Darlehen zu ermitteln (BFH 213, 484 = BStBl 2006 II, 781). Das gilt auch, wenn mehrere Darlehen zur Finanzierung desselben Objekts, zB beim Erwerb von Wohneigentum, gewährt werden, von denen zB eines zinslos und andere zinsverbilligt sind.

 

Rz. 31

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der geldwerte Vorteil in Prozent der Darlehenssumme bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichszins (> Rz 32) und dem im Einzelfall mit dem ArbG vereinbarten Zinssatz. Zu den Kriterien für ein vergleichbares Darlehen gehören vor allem die Kreditart (zB dinglich gesichertes Wohnungsbaudarlehen, Konsumenten-, Raten- oder Überziehungs-/Dispokredit), die Beleihungsgrenze, die Auszahlungsquote, die Laufzeit, die Valuta und die Dauer einer Zinsfestlegung oder die Vorfälligkeitsentschädigung (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 8, BStBl 2015 I, 484). Eine vom ArbG oder auf seine Veranlassung von einem Dritten (Bank) übernommene Bürgschaft/Garantie ist eine weitere Bewertungskomponente.

 

Rz. 31/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Setzt der Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen Sicherheiten voraus, führt der Verzicht des ArbG auf die Bestellung zB einer Grundschuld bei Auszahlung des Darlehens zu einem geldwerten Vorteil, der zusätzlich zu dem Zinsvorteil dem LSt-Abzug unterliegt. Der Vorteil bemisst sich ua nach den üblichen Aufwendungen für den Notar und das Grundbuchamt; die Aufwendungen für die ersparte Löschung der Grundsicherheit kann unberücksichtigt bleiben (vgl BMF vom 19.05.2015...

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