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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Computer

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Beschafft sich der ArbN selbst einen PC zur beruflichen Nutzung, führt das zu WK. Mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr 45 EStG werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der ArbG seinen Mitarbeitern im Betriebsvermögen verbleibende PC oder ähnliche Geräte auch zum uneingeschränkten privaten Gebrauch ohne Abgabenbelastung überlassen kann.

A. Anschaffung durch den Arbeitnehmer

I. Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten

 

Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Anschaffungskosten eines Computers (PC) / Notebooks sind WK, wenn das Gerät ein Arbeitsmittel des Stpfl ist (BFH/NV 2004, 1241). Ein > Arbeitsmittel iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG ist der PC aber nur, wenn er so gut wie ausschließlich der Berufsausübung oder der Fortbildung dient. Wird ein privat angeschaffter PC zu nicht mehr als 10 % privat mitbenutzt, ist das für die Behandlung als Arbeitsmittel insoweit unschädlich (vgl BFH 205, 220 = BStBl 2004 II, 958). Die Anschaffungskosten – ggf als > Absetzung für Abnutzung – werden in vollem Umfang steuerlich als WK abgezogen (BFH 203, 373 = BStBl 2004 II, 985; > Rz 8 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Wird der PC beruflich, aber auch zu mehr als 10 % der Gesamtnutzung privat genutzt, werden die Aufwendungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt (BFH 205, 220 aaO); § 12 Nr 1 EStG ist nicht anzuwenden (> Lebensführung Rz 4 ff; H 9.12 LStH). Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung im Einzelfall (BFH 121, 444 = BStBl 1977 II, 464). Vom Abzug ausgeschlossen bleiben die auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Aufwendungen. Der Umfang der beruflichen einschließlich der Fortbildung dienenden Nutzung muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (FinMin NW vom 08.12.2000, DB 2001, 231; FinMin NW vom 14.02.2002, DB 2002, 400; > Rz 5). Steht der PC in einem häuslichen Arbeitszimmer, so ist der Abzug der Aufwe...

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