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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Christian Science

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Christian Science ist eine im 19. Jahrhundert entwickelte Religion, die an das Christentum angelehnt ist und die Heilung von Krankheiten durch Gebet propagiert. Aufwendungen für einen Vorbereitungslehrgang der "Christlichen Wissenschaft", um Ausüber dieser Religionsgemeinschaft zu werden, sind keine zum Abzug als > Sonderausgaben berechtigenden Berufsausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (EFG 1989, 271) und keine vorweggenommenen BA/WK. Das gilt auch, wenn mit der Teilnahme die seelsorgerische berufliche Tätigkeit angestrebt wird und die Kirche die Teilnahme als Zulassungsvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit verlangt (EFG 1998, 1117 = KirchE 36, 102).

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einem Heim oder Sanatorium der Christlichen Wissenschaft sind > Krankheitskosten und als > Außergewöhnliche Belastungen iRv § 33 EStG abziehbar, nicht aber zusätzliche Kosten für einen Ausüber dieser Religionsgemeinschaft (BFH 128, 230 = BStBl 1979 II, 646).

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

In Bayern, Berlin, Hamburg und Niedersachsen ist Christian Science seit Jahrzehnten als > Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und deshalb zur Entgegennahme von > Spenden berechtigt (vgl § 10b EStG). Sie gehört aber auch in diesen Ländern nicht zu den Körperschaften, die > Kirchensteuer erheben (> Kirchensteuer Rz 5 ff). Zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen > Kirchensteuer Rz 70 ff. Die Mitarbeit bei Christian Science als > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist öffentlicher Dienst (schlichte Hoheitsverwaltung); Aufwandsentschädigungen sind deshalb uE nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 30, 32).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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