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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bürgschaft

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Leistungen aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft, die ein ArbN zur Sicherung seines Arbeitsplatzes eingegangen ist, zB um dem Betrieb die Aufnahme von Bankkrediten zu ermöglichen, können > Werbungskosten sein. Dies gilt ebenso für die Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung, die im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (vorweggenommene WK) oder auf eine künftige Gesellschafterstellung des ArbN (BFH 236, 61 = BStBl 2012 II, 343; BFH 250, 518 = BStBl 2016 II, 60; dazu Schneider, NWB 2016, 480; vgl aber > Rz 2, 3) übernommen worden ist. Voraussetzung ist, dass bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (BFH 164, 431 = BStBl 1991 II, 758; vgl außerdem BFH 130, 282 = BStBl 1980 II, 395 – Bürgschaft einer Filmschauspielerin zugunsten der Produktionsfirma des Ehegatten; BFH 158, 254 = BStBl 1990 II, 17 – Bürgschaft eines Freiberuflers aus ausschließlich betrieblichen Gründen). Entsprechende Grundsätze gelten für ein abstraktes Schuldanerkenntnis eines ArbN (BFH/NV 2006, 33). WK sind ferner Leistungen auf Grund einer Bürgschaft, die ein leitender Angestellter zur Abwehr etwaiger Schadensersatzansprüche aus seiner Geschäftsführung übernommen hat (StuW 1935 Nr 343; ähnlich schon RFH, RStBl 1935, 939). Ist das Eingehen der Bürgschaft beruflich veranlasst, sind die sich daraus ergebenden Aufwendungen auch dann nachträgliche WK, wenn das Dienstverhältnis nicht mehr besteht. Das gilt auch für ein Darlehen, das ein ArbN aufnimmt, um seine Verpflichtungen aus der Bürgschaft zu erfüllen (EFG 1997, 401). Zur Bürgschaft für das Bankdarlehen des Ehegatten > Rz 4.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ist ein ArbN an einer GmbH nicht nur unwesentlich beteiligt, ...

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