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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bildungsaufwendungen / I. Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber

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Rz. 71

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ermöglicht der ArbG einem ArbN die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die er auf seine Kosten selbst durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt, so kann das im überwiegend betrieblichen Interesse und damit gar kein Arbeitslohn sein. Es kann jedoch auch steuerfreier oder steuerpflichtiger > Arbeitslohn vorliegen (> Rz 72 ff).

Wenn eine vom ArbG selbst oder für seine Rechnung von einem Dritten durchgeführte Bildungsmaßnahme in seinem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt (> R 19.7 Abs 1 LStR; > Arbeitslohn Rz 66), scheidet bereits die Annahme von Arbeitslohn aus.

Ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des ArbG ist anzunehmen, wenn die Einsatzfähigkeit im Betrieb durch die Bildungsmaßnahme erhöht wird, dh der ArbN durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse oder Fertigkeiten erlangt, die zur Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb erforderlich sind. Nicht arbeitsplatzbezogene Weiterbildungsmaßnahmen stellen hingegen einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar.

 

Rz. 72

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Seit 2019 sind Weiterbildungsleistungen des ArbG ausdrücklich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 19 EStG). Liegt – wie in den meisten Fällen (> Rz 71) – kein Arbeitslohn vor, hat die Steuerbefreiung lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie gilt aber ausdrücklich auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von ArbN dienen. Dazu zählen zB Sprach- oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Es kommt insoweit nicht darauf an, die Einsatzfähigkeit im konkreten Arbeitgeberbetrieb zu erhöhen. Steuerfrei bleiben auch Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitra...

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