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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bewirtung / I. Private bzw gesellschaftsrechtliche Bewirtung

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Rz. 6

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass des Unternehmers entstehen, dürfen nicht als > Betriebsausgaben abgezogen werden, denn sie sind Aufwendungen für die persönliche > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG, BFH 153, 129 = BStBl 1988 II, 771). Eine geringfügige private Mitveranlassung (zB durch teilnehmende > Ehegatten) ist unschädlich. Der Anlass und der Ort der Bewirtung sowie die Zusammensetzung der eingeladenen Personen sind Indizien für die Beurteilung der privaten Veranlassung (FG München vom 16.12.1999–1 K 1285/98, DStRE 2000, 452). Die Kriterien zum WK-Abzug (> Rz 43 ff) können hier Orientierung bieten. Wenn eine solche private Veranlassung beim einladenden Unternehmer gegeben ist, dann muss dies uE auch für die teilnehmenden Gäste gelten, dh aus der (privaten) Teilnahme können keine der ESt unterfallenden > Einnahmen erwachsen.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der BFH hat eine Aufteilung der Kosten zugelassen (grundlegend den sog Aufteilungsbeschluss BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672) und die FinVerw hat diese Grundsätze übernommen (BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614; im Einzelnen > Lebensführung Rz 4 ff mwN). Sobald es einen plausiblen Aufteilungsmaßstab gibt, dürfen die gemischten Aufwendungen aufgeteilt werden. Bei einer Bewirtung kann eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Die Aufteilung ist dann nach der Zuordnung der Personen zu privat oder geschäftlich vorzunehmen, wobei die Zahl, der aus betrieblichen bzw geschäftlichen Gründen teilnehmen Gäste, uE mindestens 10 Prozent betragen muss.

 

Beispiel 1:

Der verheiratete Apotheker A lädt zu seinem 50. Geburtstag in seinen privaten Garten ein: Da...

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