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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bewirtung / 2. Abzug dem Grunde nach

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Rz. 44

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Es ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Aufwendungen eher beruflich oder eher privat veranlasst sind. Dabei kommt es in erster Linie auf den Anlass der Feier an. Ein starkes Indiz gegen WK ist es, wenn der ArbN Personen anlässlich eines persönlichen Ereignisses (zB Geburtstag, Hochzeit, Trauerfeier, persönliche Ehrung, herausragendes Dienstjubiläum) bewirtet. Die Bewirtung anlässlich eines beruflichen Ereignisses spricht jedoch eher für WK. Versetzung, Beförderung, Verabschiedung (auch in den Ruhestand) sind uE berufliche Anlässe.

Neben dem Anlass kommen > Werbungskosten besonders dann in Betracht, wenn der ArbN variable Bezüge erhält, die vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind (vgl BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721; BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459). Aber auch bei erfolgsabhängiger Vergütung sind die Aufwendungen dann keine WK, wenn die Bewirtung einen privaten Rahmen – zB durch Beteiligung der > Ehegatten oder > Lebenspartner – hat und dienstliche Verrichtungen (zB Ansprache des Vorgesetzen) ganz fehlen.

Von Bedeutung ist zudem, ob der ArbN oder sein ArbG die Einladung ausspricht, welche Personen bewirtet werden, wo die Feier stattfindet und ob sie den Charakter einer privaten Feier hat (ebenso OFD Nds vom 29.11.2011, > Rz 43; vgl diesen Erlass auch zu weiteren Einzelheiten). Es gelten hier die unter > Rz 25–27 dargestellten Grundsätze zur Bewirtung durch den ArbG anlässlich des Geburtstags oder einer anderen persönlichen Ehrung des ArbN (BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317).

 

Rz. 44/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Orientierungshilfe bietet die nachfolgende Tabelle:

 
Indiz für privat spricht für beruflich spricht
Anlass Geburtstag, Namenstag, Hochzeit etc Beförderung, Verabschiedung etc
Art der Bezüge ArbN ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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