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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsveranstaltungen / II. Reisekosten

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Rz. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach dem ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren (zusätzlich) geplanten § 19 Abs 1 Nr 1a Satz 6 EStG sollte § 3 Nr 13 / Nr 16 EStG nicht gelten. Das hätte bedeutet, dass Reisekosten iZm Betriebsveranstaltungen zu den Zuwendungen gehört hätten. Dieser ergänzende Satz 6 wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen und ausweislich BT-Drs 18/3441 S 57 sind steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht (mehr) in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

Ob der vorstehend dargelegte Grundsatz auch für teilnehmende Konzernmitarbeiter gilt, ist ungeklärt. Es spricht uE jedoch für eine Erstreckung dieses Gedankens auch auf jene Personen, dass deren Einbeziehung in den Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung nicht beanstandet wird (Einzelheiten dazu > Rz 18 ff).

 

Rz. 11/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach dem Anwendungsschreiben des BMF vom 14.10.2015, Tz 6 (mit Beispielen), > Rz 3 sind Reisekosten nur "ausnahmsweise" gegeben, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der > Erste Tätigkeitsstätte stattfindet. Erstattungen sollen danach zulässig sein, aber nur wenn dem ArbN die Organisation der Reise selbst obliegt. Vom ArbG getragene Reisekosten (Fahrtkosten) der teilnehmenden ArbN sind dagegen grundsätzlich als Zuwendungen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Zuwendung nähert sich insoweit nach den Vorstellungen der FinVerw derjenigen bei Incentive-Veranstaltungen an.

 

Rz. 11/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Stellungnahme: Es handelt sich ausweislich der Begriffsdefinition um eine betriebliche Veranstaltung, mit welcher betriebliche Motive des ArbG verfolgt werden; siehe auch Rz 21 in BFH vom 28.04.2020 – VI R 41/17, wonach die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst (§ 3 Nr 16 EStG) ist.

Die einschrän...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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