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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsstätte / B. Betriebsstätte eines inländischen ArbG (§ 38 Abs 1 EStG; § 12 AO)

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Rz. 7

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Jeder ArbG, der im > Inland einen > Wohnsitz (§ 8 AO), seinen gewöhnlichen > Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) hat, ist > Inländischer Arbeitgeber und damit den steuerlichen ArbG-Pflichten (> Rz 1, 2) unterworfen (> R 38.1, 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 10 ff). Das Gleiche gilt für einen im Ausland ansässigen ArbG, wenn er im Inland eine Betriebsstätte oder einen > Ständiger Vertreter hat (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; H 38.3 LStH; BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755). Auf das formale Vertragsverhältnis zum ausländischen ArbG kommt es nicht an, wenn im Inland die wesentlichen Rechte und Pflichten eines ArbG wahrgenommen werden (vgl BFH 122, 94 = BStBl 1977 II, 575). Für den Betriebsstättenbegriff gelten § 12 AO und § 41 Abs 2 EStG und nicht etwa abweichende Regelungen in einem DBA (BFH 124, 29 = BStBl 1978 II, 205; BFH/NV 1988, 82; > Rz 25 ff). Inländischer ArbG ist auch, wer die im Inland beschäftigten ausländischen ArbN im Ausland entlohnt (BFH 114, 350 = DB 1975, 1009). Inland ist der Geltungsbereich des EStG einschließlich bestimmter Teile der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels (§ 1 Abs 1 Satz 2 EStG; > Inland). Ergänzend > Entsendung von Arbeitnehmern.

Handelt es sich um eine > Juristische Person, befindet sich die Geschäftsleitung dort, wo der Geschäftsführer den für die Geschäftsführung maßgeblichen Willen bildet. Deshalb ist zB der Gesellschafter einer Firma nach britischem Recht, der vom > Inland aus die Geschäfte leitet, zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet (EFG 1998, 518; > Limited).

 

Rz. 8

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ausnahmen gelten aufgrund zwischenstaatlicher oder internationaler Vereinbarungen für diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten und andere ...

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